Unter die der Bestattung notwendig vorausgehenden Verrichtungen im Sinne von Art. 15 BayBestG iVm § 15 S. 1 BayBestV fällt auch die provisorische Abholung vom Sterbeort, bei der der Verstorbene mangels entsprechender Aufbewahrungsmöglichkeit am Sterbeort zunächst an einen anderen Ort verbracht wird, um ihn dort bis zur Verbringung an den Bestattungsort würdevoll und unter Gesichtspunkten des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sicher, insbesondere gekühlt, bis zur Durchführung der eigentlichen Bestattungsmaßnahmen zwischenzulagern.
Bei der Entscheidung, ob ein
Bestattungspflichtiger zur Kostenerstattung herangezogen werden soll, handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, dh in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei.
Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 S. 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren.