Das Verhältnis der Bestattungspflicht nach dem landesrechtlichen Bestattungsrecht zur Kostentragungspflicht der Erben nach § 1968 BGB ist eine Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung, nicht eine Frage, ob eine Verpflichtung im Sinn von § 74 SGB XII besteht.
Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Einem mittellosen Bestattungspflichtigen ist es regelmäßig zumutbar, sich wegen der Bestattungskosten an den oder die Erben zu wenden. Das ist nicht der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist, die Erben im Wesentlichen vermögenslos sind und der Bestattungspflichtige mit dem Verstorbenen näher verwandt ist.
Die Zumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII ist eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes in § 2 SGB XII.
Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Einem mittellosen Bestattungspflichtigen ist es regelmäßig zumutbar, sich wegen der Bestattungskosten an den oder die Erben zu wenden. Das ist nicht der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist, die Erben im Wesentlichen vermögenslos sind und der Bestattungspflichtige mit dem Verstorbenen näher verwandt ist.
Die Zumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII ist eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes in § 2 SGB XII.
SG München, 24.11.2023 - Az: S 46 SO 97/23
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