Distanzunterricht, Homeschooling, synchrone Lehre bzw. teilnahmepflichtiger webbasierter und bidirektionaler Unterricht sind grundsätzlich mit dem Lernzweck vereinbare Handlungen. Ob diese Unterrichtsformen dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen und versichert sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine klare Grenzziehung dergestalt, dass der Schutzbereich der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler an der eigenen bzw. elterlichen Wohnungstür endet, ist mit der Neuregelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht mehr vereinbar.
Ein von der Schule angeordneter und für Schülerinnen und Schüler verpflichtender Distanzunterricht ersetzt den Präsenzunterricht und die Lerninhalte sind dementsprechend vorgegeben. Auch eine angeordnete Stillarbeit kann in einem inhaltlich-organisatorischen Zusammenhang mit der Schule stehen, wenn die Schule Zeit, Form und Ort des Unterrichts vorgibt und die Lehrperson den Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilen kann. Es ist dabei unschädlich, dass die Kameras und Mikrofone aus datenschutzrechtlichen und organisatorischen Gründen nicht jederzeit eingeschaltet sind.
Ein von der Schule angeordneter und für Schülerinnen und Schüler verpflichtender Distanzunterricht ersetzt den Präsenzunterricht und die Lerninhalte sind dementsprechend vorgegeben. Auch eine angeordnete Stillarbeit kann in einem inhaltlich-organisatorischen Zusammenhang mit der Schule stehen, wenn die Schule Zeit, Form und Ort des Unterrichts vorgibt und die Lehrperson den Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilen kann. Es ist dabei unschädlich, dass die Kameras und Mikrofone aus datenschutzrechtlichen und organisatorischen Gründen nicht jederzeit eingeschaltet sind.
SG München, 22.05.2023 - Az: S 9 U 158/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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