Bei der Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2 SchG BW (Fassung vom 29.01.2025) und bei dem Potentialtest nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG BW (Fassung vom 29.01.2025) handelt es sich um eigenständige Prüfungen, deren Durchführung und Ergebnisse jeweils einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.
Das Schulgesetz und die Aufnahmeverordnung messen den Neuregelungen zur Kompetenzmessung und zum Potentialtest keine Rückwirkung bei.
Die Teilnahme des Antragstellers an der zentralen Kompetenzmessung („Kompass 4“) am 19. und 20.11.2024, also vor Inkrafttreten des § 88 Abs. 3 (Fassung vom 29.01.2025), erfüllt den sich aus dem Gesetz ergebenden Prüfungsanspruch nicht und steht daher dem Anspruch auf erstmalige Durchführung der Kompetenzmessung nicht entgegen.