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„Progress-Pride“-Flagge darf im Grundschulhort hängen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die „Progress-Pride“-Flagge darf im Hort einer Grundschule hängen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Kläger sind die Eltern und ihre Tochter, eine Schülerin einer Berliner Grundschule, die auch den Schulhort besucht. In einem der Horträume hängt an der Wand eine selbstgemalte „Progress-Pride“-Flagge in etwa der Größe DIN A3, wobei sich auf der linken Seite der Flagge ein Keil in den Farben rosa, hellblau, weiß, schwarz und braun sowie ein gelbes Dreieck mit lila Kreis befindet. Diese Flagge wird allgemein als „Progress-Pride“-Flagge in der interinklusiven Version bezeichnet. Die Kläger hatten die Schule dazu aufgefordert, die Flagge aus dem Hort zu entfernen, was diese abgelehnt hat. Dagegen richtete sich u.a. die Klage der Eltern, die geltend machten, das staatliche Neutralitätsgebot sei verletzt. Die „Progress-Pride“-Flagge beeinflusse die Kinder in unzulässiger Weise.

Die 3. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Flagge dürfe im Hort hängen.

Das staatliche Neutralitätsgebot verlange nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde. Die Grenze zur unzulässigen politischen Indoktrinierung sei im vorliegenden Kontext nicht überschritten. Soweit die streitgegenständliche Flagge das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identitätsbildung symbolisiere, sei sie mit verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere sei die Entscheidung, mit der Flagge ein Schutzsymbol für betroffene Personen im Hort zu setzen, nicht zu beanstanden.

Soweit die Kläger darüber hinaus beanstandet hatten, dass im Hort Ausmalbilder u.a. mit sog. Drag-Queens ausgelegt worden waren, hat die Kammer die Klage ebenfalls abgewiesen. Die Schule habe bereits darauf hingewirkt, dass die Ausmalbilder nicht mehr im Hort ausgelegt würden, und es bestehe keine hinreichende Wiederholungsgefahr.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.


VG Berlin, 25.06.2025 - Az: 3 K 668.24

Quelle: PM des VG Berlin

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