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Keine Zulassung zum Gymnasium nach Nichtbestehen des Probeunterrichts

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Schülerin, die nach der Förderprognose den erforderlichen Notendurchschnitt verfehlt und den Probeunterricht zur Eignungsfeststellung nicht bestanden hat, hat keinen Anspruch auf vorläufige Anmeldung am Gymnasium.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Nach den verschärften Regeln für die Zulassung zum Gymnasium im Land Berlin können Erziehungsberechtigte ihre Kinder, die einen schlechteren Notendurchschnitt als 2,2 haben, nur dann zum Gymnasium anmelden, wenn diese einen mehrstündigen Probeunterricht mit mindestens 75 % des erreichbaren Ergebnisses bestehen. Die Antragstellerin erreichte nach der Förderprognose ihrer Schule einen Notendurchschnitt von 2,6 und bekam daher eine Empfehlung für die Integrierte Sekundarschule bzw. Gemeinschaftsschule. Nachdem sie auch im Probeunterricht nur 63 % der erwartbaren Leistungen erzielte, entschied die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, dass ihre Anmeldung an einem Gymnasium unzulässig sei. Hiergegen hat die Antragstellerin einen Eilantrag eingereicht. Sie beruft sich auf einen Intelligenztest, der ihr überdurchschnittliche Fähigkeiten bescheinige, sowie darauf, dass ihre Teilhabebeeinträchtigung nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die Anforderungen an den Probeunterricht seien insgesamt zu hoch gewesen. Die Entscheidung, nicht auf ein Gymnasium gehen zu können, stelle für sie eine unzumutbare Härte dar.

Dem folgte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht.

Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Zweifel an den Übergangsregeln zur Eignungsfeststellung für das Schuljahr 2025/2026. Der Landesgesetzgeber habe mit der Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Gymnasium seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten und das elterliche Wahlrecht der Schulform nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Einführung des Probeunterrichts sei rechtzeitig bekannt gemacht worden. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die konkrete Ausgestaltung des Probeunterrichts und die festgelegte Bestehensgrenze von 75 %. Daran ändere die hohe Durchfallquote nichts, denn bei den Prüfungsanforderungen verfüge die Behörde über einen weiten Bewertungsspielraum. Das Land Berlin habe sich zudem in zulässiger Weise entschieden, Faktoren wie einen Intelligenzquotienten nicht als Eignungskriterium heranzuziehen, sondern auf die konkret in der Schule gezeigten Leistungen abzustellen, die über die Zeugnisnoten abgebildet werden. Schließlich habe die Antragstellerin weder dargelegt, dass ihr ein Nachteilsausgleich zugestanden habe, noch dass sie der am Tag des Probeunterrichts stattgefundene Streik der BVG benachteiligt habe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


VG Berlin, 10.03.2025 - Az: 3 L 66.25, 3 L 66/25

Quelle: PM des VG Berlin

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