Wird die
Annahme eines volljährigen Kindes beantragt, ist dieser Antrag gemäß
§ 1768 Abs. 1 S. 1 BGB zu gewähren, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Eine sittliche Rechtfertigung liegt vor, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und beide bereits lange als Familie zusammengelebt haben.
Die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden ist nur erforderlich, wenn der Anzunehmende das alleinige Kind des Annehmenden wird. Für den Fall das der Annehmende das Kind des anderen Ehegatten (hier die Mutter des Anzunehmenden) annimmt, ist keine Einwilligung erforderlich.
Die Einwilligung der Eltern des volljährigen Anzunehmenden ist nicht notwendig, da
§ 1747 BGB nicht zur Anwendung kommt (§ 1768 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ein Annahmeverbot wegen entgegenstehender Interessen eines anderen Kindes des Annehmenden besteht nicht, wenn keine berücksichtigungsfähigen Interessen berührt werden.
Eine Erweiterung der Wirkungen der Annahme auf die eines minderjährigen Kindes ist ebenfalls zulässig, wenn der Anzunehmende zuvor im Haushalt des Annehmenden lebte und als Kind des Ehegatten angenommen wird.
Einwände des leiblichen Vaters, der keine wesentlichen überwiegenden Interessen geltend machen kann, hindern die Annahme nicht.