Die Beteiligten streiten um die Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses.
Mit notarieller Urkunde vom 29. August 2016 beantragten der 1983 geborene Beteiligte zu 1 (Angenommener) und der 1935 geborene - mittlerweile verstorbene - G. S. (Annehmender) beim Amtsgericht, die
Annahme des Beteiligten zu 1 als Volljährigen und dabei nicht „zu bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme als Kind nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen (§§ 1754 bis 1756 BGB) richten“. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 10. November 2016 die Annahme des Angenommenen als Kind des Annehmenden ausgesprochen und in den Gründen ausgeführt: „Die Annahme als Kind gründet sich auf §§ 1767, 1772 BGB“.
Auf Antrag des Angenommenen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2023 die Adoptionsentscheidung „in den Gründen wie folgt berichtigt: Die Annahme als Kind beruht auf §§ 1767, 1770 BGB (statt § 1772 BGB)“. Dagegen haben die Beteiligte zu 3, die Ehefrau des mittlerweile verstorbenen leiblichen Vaters des Angenommenen, und deren Tochter, die Beteiligte zu 2, die beide im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligt waren und die aufgrund eines notariellen Testaments den verstorbenen Vater des Angenommenen jeweils zur Hälfte beerbt haben, sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Berichtigungsantrag des Angenommenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Angenommenen, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richten sich im vorliegenden Fall nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nicht nach den §§ 70 ff. FamFG. Denn
§ 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG ordnet als Rechtsmittel gegen einen Berichtigungsbeschluss ausdrücklich die sofortige Beschwerde in entsprechende Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO an. Diese Verweisung auf die Zivilprozessordnung setzt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren fort.
Die Beschwerdebefugnis des Angenommenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass das Beschwerdegericht seinen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. November 2016 unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. Januar 2023 zurückgewiesen hat.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, weil es im Falle ihrer Unzulässigkeit an der Sachentscheidungsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren fehlt. War die sofortige Beschwerde statthaft, aber unzulässig und hat das Beschwerdegericht sie gleichwohl sachlich beschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
b) So verhält es sich hier. Unbeschadet der Frage, inwieweit ein Adoptionsbeschluss nach
§ 197 Abs. 3 FamFG der Anfechtung unterliegt und ob im Hinblick auf § 197 Abs. 3 Satz 2 FamFG im vorliegenden Fall eine Berichtigung des Annahmebeschlusses nach § 42 FamFG überhaupt zulässig war, ist die gegen den Berichtigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig zu verwerfen, weil es ihnen an der erforderlichen Beschwerdebefugnis fehlt.
aa) Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 567 ff. ZPO bedarf es nach den allgemeinen Grundsätzen einer Beschwer des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde. Für den Antragsteller ergibt sich die erforderliche Beschwer in der Regel daraus, dass sein Antrag durch die Entscheidung ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde (sog. formelle Beschwer). Der Antragsgegner ist beschwert, wenn er durch die angefochtene Entscheidung in eigenen schützenswerten Rechtspositionen beeinträchtigt wird (sog. materielle Beschwer).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.