Ein (mit-)sorgeberechtigter Elternteil ist nach
§ 59 Abs. 1 FamFG nicht berechtigt, selbst gegen eine von ihm angeregte, aber abgelehnte Entscheidung des Familiengerichts zur Verhängung eines Kontaktverbots gegen einen Dritten nach
§ 1666 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 BGB Beschwerde einzulegen.
Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts oder in der Versagung einer begehrten Verbesserung seiner Rechtsstellung liegen kann.
Allein die Beteiligtenstellung in erster Instanz löst keine Beschwerdeberechtigung aus. Es muss eine materielle Beschwer, also ein Eingriff in ein subjektives Recht vorliegen. Ein bloßes berechtigtes Interesse oder eine nur mittelbare Auswirkung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers genügen hingegen nicht.