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Haftungsverteilung bei unklarem Überholvorgang und fehlender Ankündigung des Abbiegens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die Haftungsverteilung bei einer Kollision infolge eines Überholmanövers unter unklarer Verkehrslage richtet sich nach den §§ 7, 1718 StVG i.V.m. § 3 PflVG. Maßgeblich ist die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie der jeweiligen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge.

Ein Überholvorgang liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf derselben Fahrbahn an einem in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeug vorbeifährt. Das Ansetzen zum Überholen ist nur zulässig, wenn die Verkehrslage eindeutig und gefahrlos ist. Eine unklare Verkehrslage besteht, wenn der Überholende nicht sicher einschätzen kann, wie sich der Vorausfahrende unmittelbar verhalten wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit verringert oder Fahrbewegungen andeutet, die auf ein Abbiegen hindeuten könnten, ohne dass dies durch Blinken oder eindeutige Spurführung bestätigt wird.

Das Ansetzen zum Überholen bei einer derartigen unklaren Verkehrslage verstößt gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Eine gesonderte Pflichtverletzung nach § 4 StVO wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands liegt dabei nicht vor, wenn die Verringerung des Abstands im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Überholvorgang erfolgt. Der Sicherheitsabstand ist nach § 4 StVO nur vor Beginn des Überholvorgangs einzuhalten; während des Ausschervorgangs darf der Abstand zum Vorausfahrenden verkürzt werden, sofern ein zügiges Vorbeifahren möglich ist.

Bei der Haftungsabwägung überwiegt das Verschulden des Abbiegenden, wenn dieser ohne ausreichende Ankündigung nach links abbiegt und hierdurch den Überholenden gefährdet. Das Unterlassen der ordnungsgemäßen Ankündigung eines Abbiegevorgangs, insbesondere in Verbindung mit vorangegangenen missverständlichen Fahrbewegungen, stellt ein grob verkehrswidriges Verhalten dar. In der Rechtsprechung wird in solchen Konstellationen regelmäßig eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu Lasten des grob verkehrswidrig Abbiegenden und einem Drittel zu Lasten des Überholenden angenommen.

Damit ergibt sich eine Haftungsquote von 2/3 für den Abbiegenden und 1/3 für den Überholenden. Der überholende Fahrer kann folglich Ersatz in Höhe von zwei Dritteln seines materiellen Schadens verlangen, während ein Drittel im Rahmen der Mitverursachung verbleibt.


OLG Frankfurt, 07.02.2005 - Az: 1 U 223/04

ECLI:DE:OLGHE:2005:0207.1U223.04.0A

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