Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Eine zunächst angehobene ausgefahrene Ladebordwand eines LKWs, welche in den Verkehrsraum hinein ragt und im Anschluss auf die Straße abgesenkt wird, ist eine potentielle Gefahrenquelle, da diese mittels Hydraulik oder elektrischer Vorrichtung mit erheblicher Krafteinwirkung in Richtung des Straßenbelags geführt wird und durch diese Lageveränderung eine Gefahr der Beschädigung oder Verletzung für all diejenigen Personen oder Sachen begründet, die sich innerhalb des hierfür genutzten Verkehrsraums befinden.
Derjenige, der eine solche Ladebordwand in Bewegung setzt, muss immer damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer die von der Ladebordwand bzw. von dessen Lageveränderung ausgehende Gefahr nicht erkennen und sich deshalb nicht sachgerecht verhalten. Indem er die potentielle Gefahrenquelle setzt, ist er verpflichtet, vor und während des gesamten Hebevorgangs den Verkehrsraum im Umkreis der Ladebordwand sorgfältig zu beobachten und in einer erkannten Gefahrensituation den eingeleiteten Betriebsvorgang abzubrechen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von dem Beklagten zu 1) vorgenommene Absenkung der Ladebordwand des Möbeltransporters ist als Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu werten.
Der Betriebsbegriff ist wegen der hohen, von den Kraftfahrzeugen ausgehenden Gefahr weit zu fassen. Nach der an dem Schutzzweck der Norm orientierten Auslegung ist ein Schaden bei dem Betrieb entstanden, wenn dieser durch die dem Kraftfahrzeug- oder Anhängerbetrieb typisch innenwohnende Gefährlichkeit verursacht ist. Ausreichend ist ein zeitlicher und örtlicher ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Auch bei einem Ladevorgang ist eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gegeben, wenn es in einem inneren Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel be- oder entladen wird. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Be- oder Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierunter fällt nicht nur die Gefahr durch das zu entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht. Die Handhabung einer zu den Funktionseinrichtungen des LKWs gehörenden Ladebordwand innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums dient dem Entladen von Transportgut. Die Beförderung von Transportgut erheblichen Umfangs ist zumindest eine Funktion des Möbeltransporters als Transportmittel. In dem der Beklagte zu 1) mit der Nutzung der Ladebordwand eine Betriebseinrichtung mit einem inneren Zusammenhang zu der Funktion des LKWs als Transportmittel einsetzt, realisiert sich eine dem Kraftfahrzeug innewohnende Gefährlichkeit. Denn die Ladebordwand ist eine über den Lastkraftwagen - im Regelfall hydraulisch - betriebene Vorrichtung zum Be- und Entladen von nicht unerheblicher Größe, welche dazu geeignet ist, mit einer nicht unerheblichen Krafteinwirkung auf außerhalb des Lastkraftwagens befindliche Verkehrsteilnehmer zu wirken. Sie ist funktional als Betriebseinrichtung auf den Betrieb des Lastkraftwagens als Verkehrs- und Transportmittel gerichtet.
Der Schaden wurde bei Nutzung dieser Betriebseinrichtung im Zuge des Be- und Entladens und damit bei Betrieb des Kraftfahrzeugs verursacht.
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