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§ 1 Grundregeln
Straßenverkehrsordnung (StVO)
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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Ich habe diese ...
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Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben.
Vielen Dank
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