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Klassenfahrt trotz Herzkrankheit: Schule darf Schüler nicht ausschließen

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Schulen dürfen Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen nur bei schulischem Fehlverhalten oder bei einer konkreten Gefahr für deren physische oder psychische Gesundheit von einer Klassenfahrt ausschließen. Rein schulorganisatorische Erwägungen genügen hierfür nicht; vielmehr ist die Schule verpflichtet, die Teilnahme durch geeignete Vorkehrungen - etwa die Begleitung durch medizinisch vorgebildete Angehörige - zu ermöglichen.

Teilnahmepflicht und Teilnahmerecht an Klassenfahrten

Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen sind wie alle anderen Schüler grundsätzlich sowohl zur Teilnahme an Schulveranstaltungen berechtigt als auch verpflichtet. Klassenfahrten stellen keine bloß freiwilligen Freizeitveranstaltungen dar, sondern sind Bestandteil der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit. Sie dienen der Förderung der sozialen Integration, der Stärkung der Klassengemeinschaft sowie der Persönlichkeitsentwicklung der Schüler und damit der Teilhabe am schulischen Gemeinschaftsleben.

Unter welchen Voraussetzungen darf die Teilnahme beschränkt werden?

Das Recht eines Schülers auf Teilnahme an einer Schulfahrt kann nur im Einzelfall eingeschränkt werden. In Betracht kommen zum einen ein Ausschluss von der Schulveranstaltung als Ordnungsmaßnahme bei schulischem Fehlverhalten des Schülers und zum anderen eine von dem Schüler für sich selbst oder für andere ausgehende konkrete Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit. Auf bloße schulorganisatorische Gründe darf die Schule einen Ausschluss von der Klassenfahrt hingegen nicht stützen.

Anforderungen an die Gefahrenprognose

Für die Annahme einer relevanten Gesundheitsgefahr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands während oder infolge der Klassenfahrt vorliegen. Fachärztliche Einschätzungen sind hierbei maßgeblich zu berücksichtigen. Beschränkt sich die medizinische Notwendigkeit im Kern auf die Sicherstellung der Medikamenteneinnahme, ist dem durch organisatorische Vorkehrungen Rechnung zu tragen, bevor ein Ausschluss von der Klassenfahrt in Betracht kommt.

Wer trägt die Verantwortung für die Ermöglichung der Teilnahme?

Es ist Aufgabe der Schule - nicht des Schülers oder seiner Eltern -, dem chronisch kranken Schüler die Teilnahme an der Klassenfahrt in einer Weise zu ermöglichen, dass sie für ihn möglich und zumutbar ist. Kommt als geeignete Vorkehrung etwa die Begleitung durch eine medizinisch vorgebildete Bezugsperson in Betracht, die die Aufsichtspflicht in Bezug auf die Medikamenteneinnahme übernimmt, ist dies bei der Ermöglichung der Teilnahme zu berücksichtigen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Ein neunjähriger Grundschüler war durch Bescheid vom 05.05.2026 von der Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt zu Beginn des 4. Schuljahres ausgeschlossen worden, da die Schule die Teilnahme aus gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Gründen für nicht verantwortbar hielt. Die gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid des Schulamtes für die Stadt Wuppertal erhobene Klage hatte aufschiebende Wirkung, die von der Schule jedoch missachtet wurde. Im Eilverfahren wurde die Schule verpflichtet, die Teilnahme des Kindes an der Klassenfahrt zu ermöglichen, da nach den vorgelegten fachärztlichen Einschätzungen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine akute gesundheitliche Verschlechterung ersichtlich waren und die Mutter des Kindes angeboten hatte, dass eine medizinisch vorgebildete Großmutter oder Tante die Klassenfahrt begleitet und die Medikamenteneinnahme beaufsichtigt.

Hineis: Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.


VG Düsseldorf, 02.09.2026 - Az: 18 L 2138/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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