Die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind bedarf auch dann der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn der Nachlass werthaltig und nicht überschuldet ist. Die Ausnahmeregelung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB ist nach dem Schutzzweck der Norm einschränkend auszulegen und greift in solchen Fällen nicht.
Streitig ist, ob diese Ausnahme auch dann greift, wenn der Nachlass werthaltig und nicht überschuldet ist. Die Entscheidung legt § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB in solchen Fällen einschränkend aus: Ist der Nachlass werthaltig, bleibt es bei der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB, auch wenn die Ausschlagung im Rahmen einer Doppelausschlagung erfolgt (vgl. Eue, ZEV 2018, 624 mwN).
Maßgeblich für diese Auslegung ist der Schutzzweck des § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Genehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Ausschlagung einer Erbschaft im Namen eines Kindes einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, wenn sie mit einem Vermögensnachteil für das Kind verbunden sein kann. Bei überschuldeten oder wertlosen Nachlässen besteht ein solcher Interessenkonflikt regelmäßig nicht, weshalb die Ausnahmeregelung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB in diesen Fällen sachgerecht ist. Bei werthaltigen Nachlässen liegt die Situation anders: Hier steht dem Kind ein wirtschaftlicher Wert zu, über dessen Verlust durch Ausschlagung eine gerichtliche Prüfung erfolgen soll.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Werthaltigkeit eines Nachlasses mitunter erst nach längerer Zeit zuverlässig feststellen lässt, etwa wenn die wertbildenden Faktoren zunächst nicht ermittelt werden können. Würde man in derartigen Fällen von einer Genehmigungsfreiheit ausgehen, liefe der Schutzzweck des § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB leer: Eine spätere Anfechtung der - zunächst in Unkenntnis der Werthaltigkeit erfolgten - Annahme der Erbschaft für das minderjährige Kind wäre den Eltern durch das Genehmigungserfordernis erheblich erschwert, wenn sie zunächst untätig geblieben sind und erst nachträglich die Werthaltigkeit erkennbar wird.
Genehmigungspflicht gilt auch bei werthaltigem Nachlass
Nach § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB bedarf die Ausschlagung einer dem Kind angefallenen Erbschaft durch die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts. § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB sieht hiervon eine Ausnahme vor: Ist die Ausschlagung durch den Erben selbst - hier vertreten durch den Elternteil, dessen eigene Erbschaft zugleich ausgeschlagen wird - nicht genehmigungsbedürftig, entfällt das Erfordernis auch für die Ausschlagung im Namen des Kindes. Diese Ausnahme betrifft praktisch vor allem die sogenannte Doppelausschlagung, bei der Eltern zunächst die eigene Erbschaft und im Anschluss - im Namen des Kindes - dessen dadurch entstandenes Erbrecht ausschlagen.Streitig ist, ob diese Ausnahme auch dann greift, wenn der Nachlass werthaltig und nicht überschuldet ist. Die Entscheidung legt § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB in solchen Fällen einschränkend aus: Ist der Nachlass werthaltig, bleibt es bei der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB, auch wenn die Ausschlagung im Rahmen einer Doppelausschlagung erfolgt (vgl. Eue, ZEV 2018, 624 mwN).
Maßgeblich für diese Auslegung ist der Schutzzweck des § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Genehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Ausschlagung einer Erbschaft im Namen eines Kindes einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, wenn sie mit einem Vermögensnachteil für das Kind verbunden sein kann. Bei überschuldeten oder wertlosen Nachlässen besteht ein solcher Interessenkonflikt regelmäßig nicht, weshalb die Ausnahmeregelung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB in diesen Fällen sachgerecht ist. Bei werthaltigen Nachlässen liegt die Situation anders: Hier steht dem Kind ein wirtschaftlicher Wert zu, über dessen Verlust durch Ausschlagung eine gerichtliche Prüfung erfolgen soll.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Werthaltigkeit eines Nachlasses mitunter erst nach längerer Zeit zuverlässig feststellen lässt, etwa wenn die wertbildenden Faktoren zunächst nicht ermittelt werden können. Würde man in derartigen Fällen von einer Genehmigungsfreiheit ausgehen, liefe der Schutzzweck des § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB leer: Eine spätere Anfechtung der - zunächst in Unkenntnis der Werthaltigkeit erfolgten - Annahme der Erbschaft für das minderjährige Kind wäre den Eltern durch das Genehmigungserfordernis erheblich erschwert, wenn sie zunächst untätig geblieben sind und erst nachträglich die Werthaltigkeit erkennbar wird.
AG Lemgo, 03.02.2021 - Az: 12 VI 760/20
ECLI:DE:AGLE:2021:0203.12VI760.20.00
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