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Öffentliche Parkplätze und „rechts vor links“

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch ohne Hinweisschild an der Einfahrt gelten die Vorschriften der StVG und der StVO auf einem öffentlichen Parkplatz. Die Vorfahrtregel „rechts vor links“ gilt jedoch nur dann, wenn die Fahrspur als Strasse einzuordnen ist.

Ein solcher eindeutiger Straßencharakter konnte vorliegend im Unfallbereich nicht festgestellt werden:

Die Fahrbahnen auf dem Parkplatzgelände waren baulich nicht von den Parktaschen getrennt. Auf der Strasse aufgetragene Markierungen grenzten nur die vorhandenen Parkbuchten ein.

Einem darüber hinausgehenden Zweck, etwa einer räumlichen Trennung der Fahrbahn von den Parkbuchten, dienten sie nicht.

Somit war das Parkplatzgelände dem ruhenden Verkehr zuzuordnen.

Zu beachten ist dann das auf dem Parkplatz geltende Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme.

Konkret muss ein Fahrzeugführer auf einem Parkplatz angesichts der ständigen wechselnden Verkehrssituationen bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren; an Einmündungen bedarf es einer aufmerksamen Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer.


AG Lemgo, 30.11.2011 - Az: 20 C 144/11

ECLI:DE:AGLE:2011:1130.20C144.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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