Auch ohne Hinweisschild an der Einfahrt gelten die Vorschriften der StVG und der StVO auf einem öffentlichen Parkplatz. Die Vorfahrtregel „rechts vor links“ gilt jedoch nur dann, wenn die Fahrspur als Strasse einzuordnen ist.
Ein solcher eindeutiger Straßencharakter konnte vorliegend im Unfallbereich nicht festgestellt werden:
Die Fahrbahnen auf dem Parkplatzgelände waren baulich nicht von den Parktaschen getrennt. Auf der Strasse aufgetragene Markierungen grenzten nur die vorhandenen Parkbuchten ein.
Einem darüber hinausgehenden Zweck, etwa einer räumlichen Trennung der Fahrbahn von den Parkbuchten, dienten sie nicht.
Somit war das Parkplatzgelände dem ruhenden Verkehr zuzuordnen.
Zu beachten ist dann das auf dem Parkplatz geltende Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme.
Konkret muss ein Fahrzeugführer auf einem Parkplatz angesichts der ständigen wechselnden Verkehrssituationen bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren; an Einmündungen bedarf es einer aufmerksamen Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer.
AG Lemgo, 30.11.2011 - Az: 20 C 144/11
ECLI:DE:AGLE:2011:1130.20C144.11.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus tz.de
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!