Ein Parkverbot gegenüber einer Grundstückseinfahrt nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO setzt eine „schmale Fahrbahn“ voraus, deren Vorliegen sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet und nicht allein nach der Fahrbahnbreite. Maßgeblich ist, ob einem durchschnittlich geübten Kraftfahrer die Nutzung der Zufahrt unter zumutbarem Rangieraufwand möglich ist; ein Anspruch auf bequemes oder optimales Ein- und Ausfahren besteht nicht.
Entscheidend ist danach, welche Erschwernisse dem Benutzer einer Grundstückszufahrt unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Straßenverkehrsrechts - der Abwendung von Gefahren und vermeidbaren Behinderungen - sowie unter Beachtung der ihm gegebenenfalls nach § 10 Satz 1 und 2 StVO obliegenden Pflichten im Einzelfall zumutbar sind. Dabei kommt es nicht allein auf die reine Fahrbahnbreite an; auch ein vor dem Grundstück verlaufender Gehweg ist in die Betrachtung einzubeziehen, soweit er für das Rangieren tatsächlich nutzbar ist. Auch die Notwendigkeit mehrmaligen Rangierens kann dem Kraftfahrer zumutbar sein. In die Bewertung einzustellen sind zudem zumutbare Abhilfemaßnahmen, die der Anlieger auf seinem eigenen Grundstück treffen kann, etwa eine bauliche Anpassung der Zufahrt. Maßstab ist insoweit der durchschnittlich geübte Kraftfahrer: Dieser muss sich grundsätzlich den gegebenen Verkehrsverhältnissen anpassen; die Verkehrsverhältnisse müssen sich hingegen nicht dem Können eines minder geübten Kraftfahrers anpassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.1993 - Az: 13 A 403/92; VG Würzburg, 20.08.2014 - Az: W 6 K 13.854; VGH Bayern, 02.08.2012 - Az: 11 ZB 12.199; VGH Bayern, 28.09.2011 - Az: 11 B 11.910; VGH Bayern, 21.12.2005 - Az: 11 CS 05.1329; VGH Bayern, 12.01.1998 - Az: 11 B 96.2895; VG Saarland, 25.04.2013 - Az: 10 K 777/12; OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1999 - Az: 7 A 12290/98).
Gewährleistet ist danach der grundsätzliche Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Eine Bestandsgarantie hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße besteht hingegen nicht; ebenso wenig wird die Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung besonders vorteilhafter Verkehrspositionen geschützt.
Schutzzweck des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten grundsätzlich unzulässig; auf schmalen Fahrbahnen erstreckt sich dieses Verbot auch auf den gegenüberliegenden Bereich. Mit dem Tatbestandsmerkmal „schmal“ soll der Anlieger vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße aus geschützt werden. Die Vorschrift dient damit dem Schutz eines konkreten, eigentumsbezogenen Interesses des Anliegers an der Erreichbarkeit seines Grundstücks.Wann ist eine Fahrbahn „schmal“?
Die Frage, wann eine Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO als schmal einzustufen ist, lässt sich nicht anhand einer starren Maßgrenze beantworten. Eine pauschale Festlegung auf einen bestimmten Mindestwert der Fahrbahnbreite kommt nicht in Betracht. Maßgeblich ist vielmehr eine situationsbezogene Gesamtbetrachtung, in die insbesondere die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße, die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs sowie das beiderseitige Rücksichtnahmegebot zwischen ein- bzw. ausfahrendem und parkendem Verkehrsteilnehmer einzustellen sind. Zu berücksichtigen sind ferner das Interesse an der Leichtigkeit des fließenden Verkehrs sowie das Interesse an der Verfügbarkeit ausreichenden Parkraums, wobei diesen Belangen das ihnen jeweils konkret zukommende Gewicht beizumessen ist.Entscheidend ist danach, welche Erschwernisse dem Benutzer einer Grundstückszufahrt unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Straßenverkehrsrechts - der Abwendung von Gefahren und vermeidbaren Behinderungen - sowie unter Beachtung der ihm gegebenenfalls nach § 10 Satz 1 und 2 StVO obliegenden Pflichten im Einzelfall zumutbar sind. Dabei kommt es nicht allein auf die reine Fahrbahnbreite an; auch ein vor dem Grundstück verlaufender Gehweg ist in die Betrachtung einzubeziehen, soweit er für das Rangieren tatsächlich nutzbar ist. Auch die Notwendigkeit mehrmaligen Rangierens kann dem Kraftfahrer zumutbar sein. In die Bewertung einzustellen sind zudem zumutbare Abhilfemaßnahmen, die der Anlieger auf seinem eigenen Grundstück treffen kann, etwa eine bauliche Anpassung der Zufahrt. Maßstab ist insoweit der durchschnittlich geübte Kraftfahrer: Dieser muss sich grundsätzlich den gegebenen Verkehrsverhältnissen anpassen; die Verkehrsverhältnisse müssen sich hingegen nicht dem Können eines minder geübten Kraftfahrers anpassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.1993 - Az: 13 A 403/92; VG Würzburg, 20.08.2014 - Az: W 6 K 13.854; VGH Bayern, 02.08.2012 - Az: 11 ZB 12.199; VGH Bayern, 28.09.2011 - Az: 11 B 11.910; VGH Bayern, 21.12.2005 - Az: 11 CS 05.1329; VGH Bayern, 12.01.1998 - Az: 11 B 96.2895; VG Saarland, 25.04.2013 - Az: 10 K 777/12; OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1999 - Az: 7 A 12290/98).
Welche Grenzen hat der Anliegergebrauch?
Der sogenannte Anliegergebrauch, der sich aus dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht sowie aus landesrechtlichen Anliegerrechten ergibt, sichert die Erreichbarkeit eines Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kernbereich. Dieser Kernbereich reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert (vgl. BVerwG, 11.05.1999 - Az: 4 VR 7.99; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2004 - Az: 11 B 2601/03; OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - Az: 11 B 113/07; BVerwG, 06.08.1982 - Az: 4 C 58.80; BVerwG, 08.09.1993 - Az: 11 C 38.92; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1999 - Az: 23 A 4398/96).Gewährleistet ist danach der grundsätzliche Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Eine Bestandsgarantie hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße besteht hingegen nicht; ebenso wenig wird die Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung besonders vorteilhafter Verkehrspositionen geschützt.
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