Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Auch in der Nachbarschaft kommt es immer wieder vor, dass z.B. aufgrund mangelnder alternativer Parkmöglichkeiten auch vor anderen Grundstücken
geparkt wird. Solange hierdurch keine Behinderung entsteht, gibt es in aller Regel auch keine Probleme. Doch was gilt im Problemfall?
Wenn das Fahrzeug abgeschleppt wurde
Grundsätzlich sind hierbei unterschiedliche Situationen zu beachten:
1. Parken vor einer Grundstückseinfahrt Wurde ein Pkw behindernd vor der Einfahrt eines Nachbargrundstücks abgestellt, so liegt zunächst eine
Ordnungswidrigkeit nach
§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor, die nach dem Bußgeldkatalog mit Geldbuße geahndet wird.
In diesem Fall kann die Polizei das Fahrzeug unter Umständen
abschleppen lassen. Die entstandenen Kosten des Abschleppunternehmens werden dann in Rechnung gestellt. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.
2. Unbefugtes Abstellen auf Privatgrundstück Auch eine Privatperson ist berechtigt, ein Fahrzeug, das unbefugt auf ihrem Privatgrund abgestellt worden ist, abschleppen zu lassen und kann die Kosten vom Abschleppunternehmen beim Störer eintreiben lassen. Auf die Feststellung einer konkreten Behinderung kommt es dabei nicht an. Es kann also sofort abgeschleppt werden (AG München, 02.05.2016 - Az:
122 C 31597/15).
Der BGH stellt vielmehr darauf ab, dass das Besitzrecht des Grundstücksbesitzers eigenmächtig verletzt worden ist und der Grundstücksbesitzer daraus einen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer herleiten kann (vgl. hierzu
Parken auf Privatparkplatz: Wann darf geparkt und wann darf abgeschleppt werden?):
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen (BGH, 05.06.2009 - Az:
V ZR 144/08).
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der
Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist.
Wird das Fahrzeug im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet (BGH, 11.03.2016 - Az:
V ZR 102/15).
Nach §§ 670, 677 683 S. 1 BGB kann der Betroffene vom Fahrzeugführer bzw. dem Fahrzeughalter diejenigen Aufwendungen für das Entfernen des Fahrzeugs ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (AG Rüsselsheim, 19.07.2021 - Az:
3 C 1039/20 (41)).
3. Fahrzeug ausfahrtsversperrend geparkt?Auch wer vor einem fremden Grundstück ausfahrtversperrend parkt, verletzt nach der Rechtsprechung ein zugunsten des Grundstückeigentümers bestehendes Schutzgesetz, sodass wie im vorgenannten Fall ein Schadensersatzanspruch des Grundstückeigentümers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO anzunehmen ist.
Allerdings besteht nach vorliegenden älteren Urteilen die Verpflichtung, die Besitzstörung nur mit verhältnismäßigen Mitteln zu beseitigen.
Ein Abschleppvorgang kommt nach diesen Entscheidungen nur in Betracht, wenn weniger kostenintensive Maßnahmen nicht möglich oder zumutbar sind. Insbesondere kommt - wenn dies nach den konkreten Umständen Erfolg verspricht - eine rasche Umfrage zur Ermittlung des Störers in Betracht. Ist es ohne Weiteres möglich, die Situation durch eine solche kurze Umfrage bei den unmittelbaren Nachbarn zu klären, so kann weder Ersatz der Abschleppkosten noch der Kosten der Halterermittlung und der Anwaltskosten verlangt werden. Allerdings ist diese spezielle Sachlage noch nicht obergerichtlich entschieden worden.
Wie hoch können die Abschleppkosten ausfallen?
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs (BGH, 04.07.2014 - Az:
V ZR 229/13).
Der Falschparker muss dem Besitzer der Parkfläche aber keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten müssen.
Wurde das Fahrzeug aufgrund einer polizeilichen Maßnahme abgeschleppt, so werden die entstandenen Kosten des Abschleppunternehmens gemäß den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder in Rechnung gestellt.
Grundstückseigentümer haben gegen Blockierer einen Unterlassungsanspruch!
Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich von demjenigen, der die Einfahrt seines Grundstücks durch ein vor dieser abgestelltes Fahrzeug blockiert, dessen Entfernung und - wenn weitere Beeinträchtigung dieser Art zu besorgen sind - Unterlassung verlangen.
Der Eigentümer kann Behinderungen des Zugangs zu seinem Grundstück auf einem öffentlichen Weg in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB abwehren.
Dem Abwehranspruch aus dem Eigentum nach § 1004 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers (§§ 903, 905 BGB) sich nicht auf das benachbarte öffentliche Straßengrundstück erstreckt, von dem aus die Zufahrt auf sein Grundstück blockiert wird.
Zugangsbehinderungen kann der Eigentümer unabhängig davon abwehren, ob sie auf dem öffentlichen Straßenraum oder auf seinem Grundstück stattfinden. Das Recht eines Grundstückseigentümers, der als Straßenanlieger in besonderem Maß auf die Nutzung der sein Grundstück erschließenden Straße angewiesen ist, auf Teilnahme an dem Gemeingebrauch an dem Straßengrundstück gehört zu den durch § 903 BGB garantierten Nutzungsbefugnissen (BGH, 01.07.2011 - Az:
V ZR 154/10).
Bereits das einmalige, unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück kann die tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt.
Der Halter und Zustandsstörer kann unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt (LG Ingolstadt, 06.07.2021 - Az:
14 S 3061/19).
Können Grundstückseigentümer ein beschränktes Halteverbot beantragen?
Insbesondere dann, wenn es immer wieder vorkommt, dass aufgrund von parkenden Fahrzeugen das Befahren oder Verlassen eines Grundstücks unmöglich gemacht wird, kommt ein beschränktes Haltverbot in Betracht.
Es besteht jedoch nur dann ein Anspruch auf ein verkehrsrechtliches Einschreiten in Form des Erlasses eines beschränkten Haltverbots gegenüber einer Grundstückseinfahrt, wenn der betroffene Anwohner den Nachweis erbringt, dass durch das Parken gegenüber seiner Grundstücksausfahrt das Befahren oder Verlassen seines Grundstücks unmöglich gemacht wird oder aber durch die parkenden Fahrzeuge das Befahren der Einfahrt in einem Maße erschwert wird, so dass es dem betroffenen Anwohner unzumutbar ist, diesen Zustand hinzunehmen. Bei der entsprechenden Beurteilung, ob die Erschwernis unzumutbar ist, ist zu berücksichtigen, dass auch ein mehrmaliges Vor- und Zurücksetzen als zumutbar anzusehen ist (VGH Bayern, 23.01.2014 - Az:
11 ZB 13.867).