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Anordnung eines beschränkten Haltverbots gegenüber einer Grundstückseinfahrt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es besteht nur dann ein Anspruch auf ein verkehrsrechtliches Einschreiten in Form des Erlasses eines beschränkten Haltverbots gegenüber einer Grundstückseinfahrt, wenn der betroffene Anwohner den Nachweis erbringt, dass durch das Parken gegenüber seiner Grundstücksausfahrt das Befahren oder Verlassen seines Grundstücks unmöglich gemacht wird oder aber durch die parkenden Fahrzeuge das Befahren der Einfahrt in einem Masse erschwert wird, so dass es dem betroffenen Anwohner unzumutbar ist, diesen Zustand hinzunehmen. Bei der entsprechenden Beurteilung, ob die Erschwernis unzumutbar ist, ist zu berücksichtigen, dass auch ein mehrmaliges Vor- und Zurücksetzen als zumutbar anzusehen ist.


VGH Bayern, 23.01.2014 - Az: 11 ZB 13.867


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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