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Vorerst keine „nextbike“-Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin bietet in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem u.a. im stationsungebundenen sog. Free-Floating-Modell an; dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt, die von Kunden über eine App gebucht und genutzt sowie innerhalb einer sogenannten „Flex-Zone“ wieder zurückgegeben werden können.

Bis zum 30. Juni 2025 betrieb die Antragstellerin das System auf der Grundlage eines mit dem Land Berlin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und erhielt jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen.

Die Antragstellerin betrieb ihr Fahrradverleihgeschäft gleichwohl weiter, sah aber ausdrücklich davon ab, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Daraufhin forderte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Antragstellerin im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, ihre im öffentlichen Straßenraum des Landes Berlin angebotenen insgesamt 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen.

Das VG Berlin hat den hiergegen Eilantrag zurückgewiesen.

Die Beseitigungsverfügung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Anders als die Antragstellerin argumentiere, stelle ihr Verleihsystem eine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Denn die Aufstellung der Mietfahrräder gehe über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinaus.

Die Antragstellerin nutze die Straße auf diese Weise vorwiegend zur Anbahnung eines Vertragsschlusses und damit zu gewerblichen Zwecken. Zwar zähle das Parken betriebsbereiter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen grundsätzlich zum Gemeingebrauch. Hier seien die Mietfahrräder allerdings schon nicht jederzeit betriebsbereit, weil diese erst über einen QR-Code freigeschaltet werden müssten.

Im Übrigen nehme die Antragstellerin mit der Aufstellung einer sehr großen Anzahl von Mietfahrrädern die öffentlichen Straßen des Landes besonders intensiv in Anspruch. Der Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer werde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Fahrräder häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stünden oder lägen.

Während die Nutzer eigener Fahrräder diese weit überwiegend zur Sicherung vor Diebstahl etwa an Fahrrad-bügeln oder Verkehrszeichen und damit am Gehwegrand anschlössen, würden Mietfahrräder mit eingebauten Standschlössern regelmäßig platznehmend und ungeordnet auf Gehwegen abgestellt.

Die Entscheidung leide nicht an Ermessensfehlern. Sie diene dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs und berücksichtige die Berufsfreiheit der Antragstellerin hinreichend. Es sei der Antragstellerin auch zuzumuten, ihre Mietfahrräder innerhalb der von der Behörde festgelegten Räumungsfrist von zwei Wochen selbst zu entfernen.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt worden.


VG Berlin, 17.10.2025 - Az: 1 L 631.25

Quelle: PM des VG Berlin

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