Eine Körperverletzungshandlung erfüllt die Voraussetzungen einer mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen gefährlichen Körperverletzung bereits dann, wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls objektiv dazu geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen - ein tatsächlicher Eintritt einer konkreten Lebensgefahr ist nicht erforderlich. Wird ein Kraftfahrzeug hingegen als gefährliches Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung gerade durch den unmittelbaren körperlichen Kontakt zwischen Fahrzeug und Opfer verursacht worden sein; allein die kollisionsbedingte Krafteinwirkung genügt hierfür nicht.
Vorliegend geriet ein alkoholisierter Kraftfahrzeugführer im Begegnungsverkehr auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal, wobei der Geschädigte trotz erheblicher Krafteinwirkung nur leichte Verletzungen davontrug.
Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands kommt es nicht auf den tatsächlichen Verletzungserfolg, sondern auf die abstrakte Gefährlichkeit der Kollisionssituation an, die sich insbesondere aus den gefahrenen Geschwindigkeiten und den auf die Fahrzeuginsassen einwirkenden Kräften ergibt.
Wann liegt eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor?
Eine Körperverletzungshandlung erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Variante einer das Leben gefährdenden Behandlung, wenn sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund der Art ihrer Einwirkung auf das Tatopfer generell dazu geeignet ist, dessen Leben in Gefahr zu bringen. Maßgeblich ist die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass es infolge der Handlung tatsächlich zu einer konkreten Lebensgefahr kommt; ausreichend ist die generelle Gefährlichkeit der Tathandlung (st. Rspr.; vgl. BGH, 16.01.2024 - Az: 4 StR 428/23; BGH, 27.07.2023 - Az: 3 StR 509/22; BGH, 29.02.1952 - Az: 1 StR 767/51; RG, 19.01.1884 - Az: Rep. 3007/83).Vorliegend geriet ein alkoholisierter Kraftfahrzeugführer im Begegnungsverkehr auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal, wobei der Geschädigte trotz erheblicher Krafteinwirkung nur leichte Verletzungen davontrug.
Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands kommt es nicht auf den tatsächlichen Verletzungserfolg, sondern auf die abstrakte Gefährlichkeit der Kollisionssituation an, die sich insbesondere aus den gefahrenen Geschwindigkeiten und den auf die Fahrzeuginsassen einwirkenden Kräften ergibt.
Welche Anforderungen gelten für den subjektiven Tatbestand?
Für den Vorsatz im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss der zumindest mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelnde Täter diejenigen Umstände erkennen, aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt (§ 16 Abs. 1 StGB). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter diese von ihm erkannten Umstände auch selbst als lebensgefährdend bewertet (vgl. BGH, 26.03.2015 - Az: 4 StR 442/14; BGH, 04.11.1988 - Az: 1 StR 262/88). Allerdings muss die Körperverletzungshandlung auch nach der Vorstellung des Täters auf mehr als eine bloße Körperverletzung, nämlich auf eine Lebensgefährdung „angelegt“ gewesen sein (grundlegend BGH, 12.10.1989 - Az: 4 StR 318/89; vgl. BGH, 23.05.2024 - Az: 4 StR 234/23; BGH, 27.03.2024 - Az: 2 StR 531/23; BGH, 27.07.2023 - Az: 3 StR 509/22; BGH, 20.12.2022 - Az: 2 StR 267/22; BGH, 18.03.1992 - Az: 2 StR 84/92).Urteil freischalten
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BGH, 08.05.2025 - Az: 4 StR 52/24
ECLI:DE:BGH:2025:080525B4STR52.24.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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