Eine Vollbremsung ohne anschließende Kollision erzeugt Verzögerungswerte, die zu gering sind, um ein HWS-Schleudertrauma zu verursachen. Auch eine in diesem Zusammenhang aufgetretene psychische Erkrankung kann einem solchen Bagatellereignis nicht zugerechnet werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht in diesen Fällen daher nicht.
Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs: Nachweis der Kausalität
Ein Schadenersatzanspruch wegen einer Körperverletzung setzt voraus, dass die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Bei der Geltendmachung eines HWS-Schleudertraumas nach einem Bremsvorgang kommt es daher entscheidend darauf an, ob die bei einer Vollbremsung auftretenden Kräfte überhaupt geeignet sind, eine entsprechende Verletzung der Halswirbelsäule hervorzurufen.Reichen die Verzögerungswerte einer Vollbremsung für ein Schleudertrauma aus?
Maßgeblich sind hierfür die physikalischen Verzögerungswerte, die bei einer Vollbremsung ohne nachfolgende Kollision auftreten. Diese lagen im vorliegenden Fall nach den zugrunde gelegten sachverständigen Feststellungen deutlich unter denjenigen Werten, die für die Entstehung einer HWS-Verletzung erforderlich wären. Dies gilt nach den getroffenen Feststellungen auch dann, wenn sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Bremsung in einer seitlichen Kopfhaltung befand. Vorliegend betraf dies einen Beifahrer, der nach einer Vollbremsung des Fahrzeugs zur Vermeidung einer Kollision Kopf- und HWS-Schmerzen geltend machte; ein Zusammenhang zwischen der Bremsung und der behaupteten Verletzung wurde verneint.Zurechnung einer psychischen Erkrankung als Schockschaden
Auch eine im Anschluss an das Ereignis aufgetretene psychische Erkrankung kann dem Bremsvorgang nicht zugerechnet werden, wenn es sich bei diesem um ein bloßes Bagatellereignis handelt. Eine Vollbremsung ohne Kollision stellt nach den getroffenen Feststellungen ein solches Bagatellereignis dar, dem die Auslösung einer psychischen Erkrankung nicht zugerechnet werden kann.Rechtsfolge
Mangels Nachweises der erforderlichen Kausalität zwischen dem Bremsvorgang und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
LG Würzburg, 13.07.2007 - Az: 52 S 667/06
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