Ist ein vom Mieter verursachter Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung gedeckt, wenn dem Mieter hinsichtlich des Verschuldens lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, muss sich der Mieter zur Begründung einer vollständigen
Mietminderung während der Unbewohnbarkeit der Wohnung vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit entlasten.
Ist ein vom Mieter verursachter Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung gedeckt und fällt dem Mieter hinsichtlich des Verschuldens lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last, so bleibt die Befugnis des Mieters zur Minderung der Miete unberührt.
Stellt ein junger Mann mit wenig Erfahrungen im Haushalt einen Kochtopf mit heißem Fett versehentlich auf die - von ihm unbemerkt noch eingeschaltete - Herdplatte, so kann es gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit sprechen, wenn es sich um ein Augenblicksversagen handelt, etwa wegen Müdigkeit zur nächtlichen Uhrzeit und einer zugleich alkoholbedingten Verminderung der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit.