Im vorliegenden Fall litt eine Wohnung unter massiven Ungezieferbefall (hier: Khaprakäfer). Dieser Käfer ist insoweit gesundheitsgefährdend, als er Allergien verursachen kann.
Der Aufenthalt in der Wohnung war nicht nur Wegen der massiv verbreiteten Käfer unerträglich gewesen, sondern auch Wegen des darin vorhandenen Geruchs. Zeugen haben bekundet, nach Aufenthalt in der Wohnung Kopfschmerzen verspürt zu haben, sich unwohl gefühlt und noch den ganzen Tag über Hustenreiz geklagt zu haben.
Der Vermieter hatte nämlich aufgrund von Beschwerden durch Vormieter versucht, die Käfer mit "Holzwurm-Tod" zu vertreiben. Dieses Mittel hatte er großzügig in der Wohnung verteilt, obwohl auf der Produktbeschreibung vermerkt war, dieses Mittel solle Wegen Gesundheitsgefahren nicht im Wohnbereich eingesetzt werden.
Der Vermieter hatte somit noch zur Unbewohnbarkeit der Wohnung beigetragen hat, in dem er mit einem ungeeigneten und gesundheitsgefährdenden Mittel versucht hat, der Plage Herr zu werden.
Eine Wohnung in diesem Zustand ist unbewohnbar, so dass die Minderung auf Null gerechtfertigt ist.
Der Vermieter ist dem Mieter in einem solchen Fall dem Mieter zudem schadenersatzpflichtig.
Es war klar erkennbar gewesen, dass das eingesetzte und gesundheitsgefährdende Mittel nicht gegen Käfer geholfen hatte. Wenn der Vermieter aber eine derartig mangelbehaftete und gesundheitsgefährdende Wohnung vermietet, ohne den Mieter darauf hinzuweisen, was es mit dem Käferbefall auf sich hat, stellt dies eine schwerwiegende Verletzung des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses dar und bietet die Grundlage für Ansprüche der Mieters aus culpa inkontrahendo.