Asbesthaltige Fußbodenplatten stellen einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch sich lösende Fasern besteht. Dies ist der Fall, wenn sie beschädigt sind und dadurch die zunächst in der Platte gebundenen Asbestfasern durch die Beanspruchung beim Begehen des Bodens an den Bruchkanten der Platte freigesetzt werden. Die Feststellung, dass dadurch ein Gesundheitsschaden bereits eingetreten ist oder konkret droht, ist nicht erforderlich. Demgegenüber stellen Bodenplatten, die festgebundenen Asbest enthalten, keinen Sachmangel dar, soweit sie unversehrt sind und ein Austritt von Asbestfasern nicht zu befürchten ist.
Dem Mieter ist das Minderungsrecht grundsätzlich abzusprechen, wenn er die Mängelbeseitigung verhindert oder mutwillig erschwert. Dasselbe gilt, wenn sich der Mieter mit der Duldung der Instandsetzungsmaßnahmen in Verzug befindet und die Mangelbeseitigung vereitelt.
Dem Mieter ist das Minderungsrecht grundsätzlich abzusprechen, wenn er die Mängelbeseitigung verhindert oder mutwillig erschwert. Dasselbe gilt, wenn sich der Mieter mit der Duldung der Instandsetzungsmaßnahmen in Verzug befindet und die Mangelbeseitigung vereitelt.
LG Berlin, 17.10.2018 - Az: 64 S 223/17
ECLI:DE:LGBE:2018:1017.64S223.17.00
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