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Mieter lässt neue Gasthermen einbauen: bei Verzug mit der Mängelbeseitigung muss der Vermieter zahlen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hat der Mieter wegen Verzugs des Vermieters bei der Mangelbeseitigung ein Recht zur Durchführung einer Ersatzvornahme, darf er auf den Rat eines Fachmannes bezüglich der Art und Weise der Mangelbeseitigung vertrauen.

Die angefallenen Aufwendungen sind ersatzfähig, wenn der Mieter diese nach einer verständigen, mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchgeführten Prüfung ex ante zur Mängelbeseitigung für geeignet und notwendig halten durfte. Dabei kann die Einholung fachmännischen Rats geboten sein, wobei sich der Mieter grundsätzlich auf das Urteil eines Fachmannes verlassen darf.

Das Risiko, dass Mangelbeseitigungsmaßnahmen bei der Ersatzvornahme nicht zum Erfolg führen, trägt der Vermieter.

Im Gegenzug für die Bezahlung des Aufwendungsersatzes gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB müssen dem Vermieter nach dem Rechtsgedanken des § 255 BGB die Ansprüche abgetreten werden, die der Mieter aufgrund des Erwerbs von Material bzw. der Beauftragung von Handwerkern erlangt hat.

Ein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters gemäß § 536a Abs. 2 BGB für die Einbau einer Gastherme für die Heizung und Warmwasserversorgung der Wohnung scheitert nicht an dem Umstand, dass der Mieter sich zuvor gegen die auch den Austausch der Gastherme beinhaltende Luxussanierung der Wohnung gewandt hat.

Der Anspruch besteht ggf. Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Gewährleistungsansprüche.


AG Stuttgart, 07.03.2023 - Az: 31 C 2886/21

ECLI:DE:AGSTUTT:2023:0307.31C2886.21.00

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