Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern stellen keine umlagefähigen Betriebskosten dar. Es handelt sich dabei um Kosten, die der Anschaffung technischer Einrichtungen zuzuordnen sind, nicht um laufende Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Eine Umlagefähigkeit ergibt sich auch nicht im Wege einer Analogie zu § 2 Nr. 2, 4 und 5 BetrKV, wonach die Kosten der Anmietung von Wasser- und Wärmezählern als Betriebskosten umlagefähig sind. Diese Regelung stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die ausschließlich für die Anmietung von Zählern gilt und nicht auf die Anmietung sonstiger technischer Geräte erstreckt werden kann.
Kein Umgehen der Anschaffungskosten-Grundsätze durch Miete
Dem Grundsatz, dass Anschaffungs- und Austauschkosten für technische Einrichtungen keine umlagefähigen Betriebskosten sind, kann nicht dadurch ausgewichen werden, dass der Vermieter die betreffenden Geräte nicht erwirbt, sondern anmietet. Andernfalls könnte der Vermieter durch die Wahl der Anmietung statt des Kaufs die gesetzliche Systematik der Betriebskostenumlage unterlaufen (vgl. LG Hagen, 04.03.2016 - Az: 1 S 198/15; AG Dortmund, 30.01.2017 - Az: 423 C 8482/16).
AG Heidenheim, 19.06.2019 - Az: 8 C 261/19
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