Im vorliegenden Fall war mietvertraglich vereinbart, dass die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom Mieter zu tragen seien. Unter den dort im Einzelnen aufgelisteten Betriebskostenarten war auch die Position „Miet-und Wartungskosten für Rauchmelder“ aufgeführt. Bei Vertragsbeginn war die Wohnung nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Im März 2015 informierte der Vermieter die Mieter über die beabsichtigte Montage von Rauchwarnmeldern und die hierdurch anfallenden Kosten von 6,38 € zzgl. MwSt. je Gerät pro Jahr für Miete und monatliche Fernprüfung per Funk. Die Mietkosten würden im Rahmen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung umgelegt.
Zu klären war nun, welche Kosten der Mieter zu tragen habe: Die entsprechende mietvertragliche Vereinbarung war hinsichtlich der Wartungskosten wirksam. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung trägt. Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind solche Betriebskosten. Zwar sind sie in der Auflistung in § 2 Nr. 1-16 BetrKV nicht enthalten, Es handelt sich aber um „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von §§ 1, 2 Nr. 17 BetrKV.
Zu klären war nun, welche Kosten der Mieter zu tragen habe: Die entsprechende mietvertragliche Vereinbarung war hinsichtlich der Wartungskosten wirksam. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung trägt. Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind solche Betriebskosten. Zwar sind sie in der Auflistung in § 2 Nr. 1-16 BetrKV nicht enthalten, Es handelt sich aber um „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von §§ 1, 2 Nr. 17 BetrKV.
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LG Hagen, 04.03.2016 - Az: 1 S 198/15
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