Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.291 Anfragen

Thermofenster im Motor EA 288 als unzulässige Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 48 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zuge des sog. „Abgasskandals“.

Mit Kaufvertrag vom 22.10.2015 erwarb der Kläger den streitgegenständlichen Pkw der Marke W2, Modell N, als Neuwagen zu einem Preis von 48.614,88 EUR. Bei der Beklagten handelt es sich um die Entwicklerin und Herstellerin dieses Pkw. Der Erwerb wurde teilweise über ein Darlehen von 38.614,88 EUR netto finanziert. Im Übrigen leistete der Kläger eine Anzahlung von 10.000,00 EUR. Monatliche Ratenzahlungen auf das Darlehen i.H.v. 400,00 EUR wurden jeweils fristgemäß erbracht.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger im März 2016 übergeben und auf ihn zugelassen. Zum 12.11.2019 wies es eine Laufleistung von 68.224,00 km auf; am 11.05.2020 betrug der Kilometerstand 74.288,00 km.

In das streitgegenständliche Dieselfahrzeug ist ein Motor des Typs EA 288 verbaut. Es handelt sich bei um das Nachfolgemodell des Motors EA 189. Er verfügt über zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx). Zum einen kommt ein mit Ad-Blue betrieber SCR-Katalysator zum Einsatz, zum anderen die sog. B (im G2 AGR). Diese wird bei einer Temperatur von zumindest +15°C und geringer zurückgefahren, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von +10°C erfolgt (sog. „Thermofenster“).

Das Kraftfahrtbundesamt ordnete für das streitgegenständliche Fahrzeug unter dem 17.04.2019 einen verpflichtenden Rückruf an. Als Beschreibung ist in der Rückrufdatenbank der Behörde Folgendes angegeben:

„Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide.“

Der Kläger behauptet, auch der Motor mit der Typbezeichnung EA 288 enthalte, wie der Motortyp EA 189, eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Die Abgasbehandlung funktioniere lediglich im Bereich zwischen 20°C und 30°C sowie im Prüfstandsbetrieb beanstandungsfrei. Das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte eine Software, die erkenne, ob das Fahrzeug in einem Testzyklus oder auf der T-Straße betrieben werde. Wenn die Software den Testzyklus erkenne, ändere sie die Abgasreinigung durch vermehrtes Einspritzen von Harnstoff, um die Emissionen in Übereinstimmung mit den geltenden Normen zu bringen. Die Vertreter der Beklagten hätten von der eingesetzten unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis, was ihr gem. § 31 BGB zugerechnet würde. In diesem Rahmen bestehe eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, dass im Ergebnis eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zu bejahen sei.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.291 Beratungsanfragen

Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos

Verifizierter Mandant

Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.

Verifizierter Mandant