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Grobe Fahrlässigkeit bei fehlender Überprüfung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Wird ein PKW als „Diebstahlsrückläufer“ zum Verkauf angeboten ohne gleichzeitigen Hinweis auf eine Veränderung der FIN und überprüft der gewerblich im Fahrzeughandel tätige Käufer vor dem Abschluss des Kaufvertrages nicht die Übereinstimmung der in der Zulassung eingetragenen FIN mit dem Einschlag an dem Auto, ist von einem Gewährleistungsausschluss gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen; der Verkäufer handelt nicht arglistig und der Käufer grob fahrlässig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 13.400,00 € ergibt sich für den Kläger weder aus §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 und 2, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1, 349 BGB noch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. (Leistungskondiktion), 123 Abs. 1, 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB.

Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist nicht aufgrund eines von dem Kläger erklärten und von dem Landgericht ausschließlich geprüften Rücktritts rückabzuwickeln.

Die in dem Schriftsatz vom 16.05.2014 wegen der geänderten FIN (ausdrücklich) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung enthält zugleich einen Rücktritt zumindest im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB; der Kläger hat unmissverständlich erkennen lassen, dass er ungeachtet des verwendeten Begriffs der Anfechtung den mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag auf jeden Fall und damit unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen wollte, wobei zur wirksamen Erklärung eines Rücktritts ein Gebrauch dieses Wortes nicht erforderlich ist.

Der Kläger kann aber zum einen keine Gewährleistungsrechte aufgrund der unrichtig angezeigten Laufleistung geltend machen, auch wenn diese als Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeuges unabhängig davon einzuordnen ist, ob es sich bei ihr um eine vereinbarte Beschaffenheit handelt; es ist nämlich ein Verlust diesbezüglicher Gewährleistungsrechte des Klägers aufgrund einer Versäumung seiner Rügeobliegenheiten gemäß § 377 Abs. 1 bis 3 HGB eingetreten.

Der streitgegenständliche Kaufvertrag war für beide Parteien ein Handelsgeschäft im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 343 Abs. 1 HGB, weil es sich bei ihnen jeweils um gewerbliche Fahrzeughändler handelt und der Erwerb bzw. die Veräußerung von Kraftfahrzeugen zu dem Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörte; das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine ordnungsgemäß Mängelrüge vorliegt.

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