Die
Geschwindigkeitsmessung durch standardisierte Verfahren, hier mit dem Gerät TraffiStar S 330, ist rechtlich anerkannt. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung, ist das Gericht nicht verpflichtet, bloß hypothetische Störquellen weiter aufzuklären oder zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen. Allgemeine Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Anlage genügen nicht, um den Beweiswert der Messung in Frage zu stellen.
Ein standardisiertes Messverfahren liegt vor, wenn die Bauartzulassung, Eichung und Anwendung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und das Verfahren in gleichbleibender Weise zuverlässige Ergebnisse liefert. In einem solchen Fall darf das Gericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen, solange keine konkreten, nachvollziehbaren Hinweise auf eine Fehlfunktion bestehen.
Bei der Auslegung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist entscheidend, dass die Beweisaufnahme nur dann zu erweitern ist, wenn vernünftigerweise weitere Aufklärung zu erwarten ist. Pauschale Behauptungen möglicher Fehlfunktionen, etwa durch beschädigte Sensorkabel, Netzeinstreuungen oder Fahrbahnschwingungen, ohne spezifischen Bezug zum Messzeitpunkt oder zur konkreten Anlage, rechtfertigen keine weiteren Ermittlungen.
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