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Falsche Verkäuferauskunft zur Umweltprämie – Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Haftung eines gewerblichen Fahrzeughändlers kann sich aus § 311 Abs. 2 BGB ergeben, wenn er vor Vertragsschluss unzutreffende oder unvollständige Auskünfte zu öffentlich-rechtlichen Fördervoraussetzungen erteilt. Maßgeblich ist, ob durch die Erteilung der Auskunft ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet wurde, das eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entstehen lässt.

Eine Beratungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei über ein überlegenes Fachwissen verfügt und die andere Partei auf die Richtigkeit ihrer Angaben vertrauen darf. Bei gewerblichen Händlern ist daher ein erhöhter Maßstab anzulegen, wenn deren Aussagen für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Wird im Rahmen solcher Auskünfte die Förderfähigkeit eines Fahrzeugs bejaht, ohne dass die maßgeblichen Förderbedingungen abschließend feststehen, besteht eine Pflicht, auf bestehende Unsicherheiten hinzuweisen.

Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht begründet eine Haftung aus culpa in contrahendo, wenn sich später herausstellt, dass die Auskunft objektiv unzutreffend war. Unerheblich ist, ob der Verkäufer selbst die endgültigen Fördervoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratung hätte erkennen können. Entscheidend ist, dass er fahrlässig gehandelt hat, indem er trotz unklarer Rechtslage eine verbindlich wirkende Aussage getroffen und den Käufer nicht über das Risiko der Ungewissheit informiert hat.

Die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden wird nach dem Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens vermutet. Danach ist davon auszugehen, dass der Käufer bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Vertrag nicht oder nur unter anderen Bedingungen geschlossen hätte. Das Risiko, dass der Käufer sich auch bei zutreffender Information für das Geschäft entschieden hätte, trägt der Verkäufer.

Als ersatzfähiger Schaden gilt der Verlust der staatlichen Umweltprämie, da der Käufer aufgrund der fehlerhaften Auskunft eine Vermögenseinbuße erlitten hat, die bei richtiger Beratung vermieden worden wäre. Der Anspruch richtet sich auf Naturalrestitution (§ 249 BGB), wahlweise auf Rückabwicklung des Vertrags oder Schadensersatz neben der Leistung. Dabei kann ausnahmsweise auch das positive Interesse ersetzt werden, wenn – wie hier – die fehlerhafte Beratung zu einem wirtschaftlichen Nachteil in Höhe des entgangenen Förderbetrags geführt hat.

Ein Mitverschulden des Käufers scheidet aus, wenn er sich ausdrücklich nach der Förderfähigkeit erkundigt und auf die Richtigkeit der erteilten Information vertraut hat. Die Pflicht, Unsicherheiten offen zu legen, trifft allein den Verkäufer, der als Fachhändler über die besseren Informationsmöglichkeiten verfügt. Ein Vertrauen des Käufers auf eine sachgerechte und richtige Beratung ist in diesem Verhältnis berechtigt und schließt die Annahme eines eigenen Verschuldens aus.

Damit ergibt sich eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers nach § 311 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Falschberatung über die Förderfähigkeit des Kaufgegenstands im Rahmen der Umweltprämie.


LG Traunstein, 04.08.2011 - Az: 8 S 838/11

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