Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten steht es nicht entgegen, dass der gemäß § 180 Satz 3 ZPO erforderliche Vermerk auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks fehlt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Insbesondere ist die Verfolgungsverjährung durch Erlass des bereits am 23. September 2020 (also binnen zwei Wochen) wirksam durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO i. V. m. § 3 Satz 2 VwZG) zugestellten Bußgeldbescheides vom 21. September 2020 unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Dass der gemäß § 180 Satz 3 ZPO erforderliche Vermerk auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks fehlt, schadet nach der im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellten und vom Amtsgericht ausführlich erörterten Rechtslage nicht.
Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, 14.01.2019 - Az: AnwZ (Brfg) 59/17) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 01.08.2018 - Az: 2 Rb 8 Ss 387/18) an. Die gegenteilige Auffassung, die der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH, 06.05.2014 - Az: GrS 2/13) vertreten hat, ist abzulehnen.
Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gehen mit Blick auf den Wortlaut des § 180 Satz 2 ZPO, wonach das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt gilt, den Wortlaut des § 182 ZPO, dem die Funktion der Urkunde als bloßer Nachweis der Zustellung zu entnehmen ist, und vor allem angesichts der Materialien des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Bt-Drucksache 14/4554, S. 22) mit überzeugender Begründung von einer Wirksamkeit der Zustellung aus.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.