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Beweisanzeichen für den Zugang einer Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Zulässigkeit einer Erklärung eines Arbeitnehmers über den Zugang einer Kündigung mit Nichtwissen beurteilt sich nach der jeweiligen Sachlage. Wird unter Vorlage einer Kopie vorgetragen, das Kündigungsschreiben sei gefertigt und abgesandt worden sowie nicht als unzustellbar zurückgelaufen, liegen Beweisanzeichen für seinen Zugang vor, die zusammen mit weiteren Umständen die Annahme begründen können, das streitgegenständliche Kündigungsschreiben sei trotz fehlenden Nachweises zugegegangen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch sie nicht aufgelöst worden sei. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage muss als unbegründet abgewiesen werden (vgl. BAG, 18.12.2014 - Az: 2 AZR 163/14).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht eine Kündigungserklärung unter Abwesenden i. S. v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten (vgl. BAG, 22.08.2019 - Az: 2 AZR 111/19).

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LAG München, 29.04.2021 - Az: 3 Sa 1185/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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