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Wirksame Zustellung trotz verklebten Briefkasten?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wer einen von ihm als Empfangsvorrichtung genutzten Briefkasten durch technische Eingriffe – etwa einem Verkleben der zum Einwurf dienenden Klappe mit Silikon – dauerhaft außer Betrieb zu setzen sucht, ohne diese Absicht nach außen eindeutig (insbesondere durch das Entfernen oder Schwärzen des Namensschildes) kenntlich zu machen, hat durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen, dass ein Einlegen von Schriftstücken nicht gelingt.


OLG Karlsruhe, 10.10.2024 - Az: 19 U 87/23

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1010.19U87.23.00

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