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Autoschlüssel im ungenügend gesicherten Außenbriefkasten: Teilkaskoversicherung muss bei Diebstahl nicht zahlen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Es liegt ein auch subjektiv grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn sich dem Versicherungsnehmer aufdrängen muss, dass die Aufbewahrung des Autoschlüssels in einem ungenügend gesicherten Außenbriefkasten nebst mehreren Hinweisen auf den Aufbewahrungsort der Schlüssel und das Abstellen des zurückgebrachten Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe auf einem öffentlich und zu jeder Zeit zugänglichen Gelände außerordentlich gefahrträchtig ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung in Höhe von 7.850,00 € nebst Zinsen aus einer bei der Beklagten genommenen Teilkaskoversicherung wegen der Beschädigung eines bei der Beklagten versicherten Lkw.

Der Kläger ist Inhaber eines Umzugsunternehmens und vermietet in dieser Eigenschaft Lkw an umzugswillige Kunden. Wenn die Kunden außerhalb der Geschäftszeiten die Fahrzeuge zurückbringen, sind sie gehalten, die Fahrzeugschlüssel und die Papiere in einen an der seitlichen Hauswand angebrachten Briefkasten einzuwerfen und das Fahrzeug direkt vor dem Geschäft abzustellen. Die Hauswand, an der der Briefkasten angebracht ist, wird durch einen Scheinwerfer, der über einen Bewegungsmelder geregelt wird, ausgeleuchtet. Auf dem Briefkasten befindet sich ein Aufkleber mit dem Text: „Nachteinwurf Bitte Tankquittungen, Schlüssel und Papiere einwerfen“. Am Schaufenster des Ladenlokals befindet sich der Hinweis: „Schlüsselkasten um die Ecke“.

Am 27.07.2004 brachte ein Kunde den oben genannten Lkw nach Geschäftschluss zum Laden des Klägers zurück. Mit dem Schlüssel verfuhr er in der oben beschriebenen Weise. Dabei wurde er von dem 19jährigen O beobachtet, der den Briefkasten aufbrach, die Schlüssel zu dem Lkw entnahm und mit dem Lkw unter Benutzung der Schlüssel wegfuhr. Dabei verursachte er diverse Verkehrsunfälle, die zu einem Totalschaden am Lkw führten. In Höhe von 7.850,00 € nimmt er die Beklagte in Anspruch.

Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit berufen. Der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat der Kläger in Abrede gestellt. Er hat ferner die Ansicht vertreten, dass der Agent der Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, dass die Schlüsselrückgabepraxis, die dem Agenten bekannt gewesen sein müsste, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen könnte.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nach § 61 VVG leistungsfrei geworden, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen Anspruch unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiterverfolgt. Er habe seine Sorgfaltspflichten bereits objektiv nicht in besonders schwerwiegendem Maße verletzt. Der Briefkasten sei gegen Aufbrechen durch einen Überwurf aus Metall besonders geschützt gewesen. Der Bereich des Briefkastens sei durch den Scheinwerfer gut ausgeleuchtet gewesen.

Er habe in subjektiver Hinsicht darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend waren. Seit der Gründung des Geschäfts vor zwei Jahren sei es zu keinen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Briefkasten gekommen. Im Übrigen handele es bei der Schlüsselrückgabepraxis um eine bei Leihwagenunternehmen und anderen Kfz-Betrieben absolut übliche Praxis.

Die Beklagte habe ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Die Beklagte oder ihr Agent hätten bei Abschluss des Versicherungsvertrages die örtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten und die geübte Geschäftspraxis gekannt bzw. kennen können.

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Olaf Sieradzki