Der Beweis für das äußere Bild eines
Fahrzeugdiebstahls ist nicht geführt, wenn schwerwiegende Zweifel an den Angaben des Versicherungsnehmers bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Kilometerstand nach Wiederauffinden des Fahrzeugs ausschließt, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an den behaupteten Diebstahlort gefahren haben kann.
Eine Urkundenvorlegung kommt nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Parteivortrags in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute, indem er nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen muss, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.
Dieses Mindestmaß ist in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, dort aber später nicht mehr vorgefunden worden ist.
Kann der Versicherungsnehmer den Beweis für das äußere Bild nicht durch Beweismittel erbringen, kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers bei dessen Anhörung gemäß § 141 ZPO folgen und darauf seine Überzeugung gründen. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist.
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