Der (unentgeltliche) Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater für zwei Eheleute kann als selbständige Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung eine unlautere Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG darstellen, zu deren Unterlassung er verpflichtet ist.
Der unentgeltliche Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater stellt keine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 RDG dar, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit des Steuerberaters steht (hier: Mandatsverhältnis mit beiden Eheleuten).
Der unentgeltliche Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater für zwei Eheleute verstößt jedenfalls dann gegen § 4 Satz 1 RDG, wenn widerstreitende Interessen der Eheleute während der Entwurfsphase offen zu Tage treten.
Der unentgeltliche Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater stellt keine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 RDG dar, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit des Steuerberaters steht (hier: Mandatsverhältnis mit beiden Eheleuten).
Der unentgeltliche Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater für zwei Eheleute verstößt jedenfalls dann gegen § 4 Satz 1 RDG, wenn widerstreitende Interessen der Eheleute während der Entwurfsphase offen zu Tage treten.
OLG Karlsruhe, 22.10.2024 - Az: 14 U 194/23
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1022.14U194.23.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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