Die Familiengerichte sind aufgrund ihrer Pflicht zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes und ihrer Amtsermittlungspflicht gehalten, den Sachverhalt in Kindschaftssachen dergestalt zu ermitteln, dass eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am
Wohl des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt.
Bei Entscheidungen von großer Tragweite, insbesondere bei der existenziellen Frage des Aufenthalts des Kindes, kann die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Hat das Amtsgericht die fragliche Erziehungseignung des Vaters nicht näher aufgeklärt und bedarf es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens, kann auf Antrag gemäß
§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Aufhebung und Zurückverweisung geboten sein.