Verfahrenskostenhilfe für ein (erstmaliges) förmliches Überprüfungsverfahren in einer Kinderschutzsache nach
§ 166 Abs. 2 FamFG kann den Eltern nur dann versagt werden, wenn es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt und keine Anhaltspunkte für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bestehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Verfahrenskostenhilfe kann vorliegend nicht gemäß
§ 76 Abs. 1 FamFG mit § 114 ZPO mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Mutter sei von vorneherein aussichtslos. Erfolgsaussicht besteht nach der allgemein geltenden Formel im Zivilverfahren, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Der Begriff „hinreichend“ bestimmt den an die Prüfung der Erfolgsaussicht anzusetzenden Maßstab. Dieser darf nicht überspannt werden, weil andernfalls die grundgesetzlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit verletzt würde. Hinreichende Erfolgsaussicht darf daher nicht mit Erfolgsgewissheit gleichgesetzt werden; auch darf keine - ohnehin kaum objektiv zu bemessende - überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg verlangt werden. Die Erfolgsaussicht darf umgekehrt auch keine nur „entfernte“ sein.
In der vorliegenden Konstellation der Überprüfung einer Sorgerechtsentziehung nach
§ 1666 BGB gelten gegenüber den allgemeinen Regeln zur Abänderung gerichtlicher Entscheidungen sowohl in materiellrechtlicher wie auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Besonderheiten.
1. In materiellrechtlicher Hinsicht gelten für die Überprüfung der Ausgangsentscheidung nicht die gesteigerten Anforderungen des
§ 1696 Abs. 1 BGB, nach dem eine Entscheidung zum
Sorgerecht nur dann zu ändern ist, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Vielmehr ist nach § 1696 Abs. 2 BGB eine angeordnete Kinderschutzmaßnahme nach § 1666 BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Daher ist auch bei der Aufrechterhaltung von Kinderschutzmaßnahmen gem. § 1696 Abs. 2 BGB in vollem Umfang zu prüfen, ob weiterhin eine
Kindeswohlgefährdung besteht.
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