In der Regel darf sich ein Familiengericht nicht darauf beschränken, eine
Umgangsregelung lediglich abzulehnen. In einer solchen Vorgehensweise liegt eine unzulässige Teilentscheidung, die eine Zurückverweisung nach
§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestattet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die bloße Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung ist grundsätzlich unzulässig. Das zur Regelung des Umgangsrechts angerufene Familiengericht muss im Regelfall entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder, wenn dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen; es darf sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken. Denn durch die bloße Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Regelung tritt ein Zustand ein, der weder für die Beteiligten zumutbar erscheint noch dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des Elternteils steht. Schließlich bleibt durch eine Entscheidung, durch die das
Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Denn der umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist, was nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht als einer unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechtsposition zukommt, steht.
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