Die Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs setzt in Fällen, in denen der Billigungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und nur auf den gebilligten Vergleich Bezug nimmt, voraus, dass der Billigungsbeschluss und der gerichtlich gebilligte Vergleich zugestellt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Vater begehrt die Vollstreckung einer
Umgangsregelung.
Die Eltern einigten sich in der mündlichen Anhörung am 16. Dezember 2022 über die Regelung des Umgangs. Das Amtsgericht Hamburg billigte die Umgangsvereinbarung mit gesondertem Beschluss vom 16. Dezember 2022. Dieser wurde nicht in das Protokoll des Anhörungstermins aufgenommen. Das Amtsgericht wies mit dem Beschluss zugleich auf die Folgen der Zuwiderhandlung hin. Der Billigungsbeschluss wurde den Beteiligten zugestellt. Das Protokoll wurde im Anschluss den Beteiligten formlos übersandt.
Der Vater hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gestellt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 28. April 2023 zurückgewiesen. Die Mutter habe die erfolgten Zuwiderhandlungen nicht zu vertreten. Gegen die Entscheidung wendet sich der Vater mit seiner sofortigen Beschwerde.
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