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Fehlende familiengerichtlichen Billigung eines Vergleichs: Keine Verfahrensbeendigung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Dem Vergleich kommt keine verfahrensbeendende Wirkung zu, wenn er nicht nach Maßgabe von § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist. Diese familiengerichtliche Billigung ist für die Wirksamkeit des Vergleichs konstitutiv.

Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die entsprechend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.


OLG Hamm, 19.08.2024 - Az: II-4 WF 132/24

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF132.24.00

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