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Fehlende familiengerichtlichen Billigung eines Vergleichs: Keine Verfahrensbeendigung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Dem Vergleich kommt keine verfahrensbeendende Wirkung zu, wenn er nicht nach Maßgabe von
§ 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist. Diese familiengerichtliche Billigung ist für die Wirksamkeit des Vergleichs konstitutiv.
Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung im Sinne des
§ 38 Abs. 1 FamFG, die entsprechend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
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