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Kindesunterhalt nach Vergleich: Gibt es einen Ausgleichsanspruch?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf - teilweise - Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller macht einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für Unterhaltszahlungen an die gemeinsame Tochter im Zeitraum von November 2010 bis einschließlich September 2011 geltend.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist neben zwei Söhnen die Tochter J., geboren am 14. August 1993, hervorgegangen, die nach Trennung und Scheidung der Beteiligten mit ihren Brüdern zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin lebte. Die elterliche Sorge für ihre Tochter stand den Beteiligten gemeinsam zu. Durch einen am 8. November 2004 vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Antragsteller, für seine Tochter ab Januar 2005 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 160 % des Regelbedarfs der zweiten Altersgruppe der Regelbetragsverordnung und ab August 2005 in Höhe von monatlich 160 % des Regelbedarfs der dritten Altersgruppe der Regelbetragsverordnung jeweils zuzüglich Krankenkassenbeitrag (derzeit 30,26 €) und abzüglich des nach § 1612 b BGB anrechenbaren Kindergeldes zu zahlen.

Nach einem Zerwürfnis mit der Antragsgegnerin zog die Tochter Ende Oktober 2010 aus dem Haushalt der Antragsgegnerin aus. Da sie unter keinen Umständen bereit war, dorthin zurückzukehren, obwohl sie weiterhin die dortige Schule besuchte, brachte der damals in Schwerin lebende Antragsteller sie bei seiner Freundin in Lübeck unter, wo sie bis Anfang Oktober 2011 lebte. Er richtete ein Konto ein, über das die Ausgaben für Kost und Logis bezahlt wurden und von dem die Tochter regelmäßig Barbeträge abheben konnte. Für den Zeitraum November 2010 bis einschließlich Juli 2011 sind Zahlungen des Antragstellers auf dieses Konto in Höhe von insgesamt 4.350 € belegt. In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller geltend gemacht, dass Zahlungen in Höhe von jeweils 278 € in den Monaten August und September 2011 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

Anfang November 2010 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung und anteiligen Zahlung von Barunterhalt auf. Die Antragsgegnerin, die weiterhin Naturalunterhalt in ihrem Haushalt gewähren wollte und daher zunächst keinen Barunterhalt leistete, nahm ab April 2011 Zahlungen an die Tochter auf. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat sie in den Monaten April bis einschließlich Juli 2011 jeweils 300 € gezahlt und im August 2011 336 €. Ob im September eine weitere Zahlung von 336 € erfolgte, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.140 € nebst Zinsen verpflichtet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers den Antrag insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag in Höhe von 4.906 € weiterverfolgt.

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