Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungViele Unterhaltspflichtige empfinden die monatlichen Zahlungen an Kinder oder (Ex-)Partner als enorme Belastung. Immer wieder wird uns daher die Frage gestellt, ob es legale Möglichkeiten gibt, die Unterhaltszahlung zu senken? Die Antwort: Ja - aber es kommt auf die Details an.
Was bestimmt die Höhe des Unterhalts?
Der Unterhalt - sei es
Kindesunterhalt,
Ehegattenunterhalt oder
Elternunterhalt - richtet sich im Wesentlichen nach drei Faktoren:
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- Bedarf des Unterhaltsberechtigten
- Lebensverhältnisse während der Beziehung bzw. Ehe
Im Zentrum steht dabei das unterhaltsrelevante Einkommen. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen unterscheidet sich vom steuerrechtlichen Einkommen. Es umfasst regelmäßig:
- Nettoeinkommen (nach Steuern und Sozialabgaben)
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Bonuszahlungen, Provisionen
- Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen
- geldwerte Vorteile (z. B. Firmenwagen)
Reduzierung des anrechenbaren Einkommens zur Unterhaltsreduzierung
Der Unterhalt kann unter Umständen gekürzt werden, wenn monatliche Ausgaben bestehen, die als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Ausgaben angerechnet werden.
So können die berufsbedingten Ausgaben erhöht werden - denkbar sind hier die Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Pkw oder Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Natürlich muss der Bedarf auch erklärbar sein. Es ist nicht zulässig, mutwillig und ohne Erfordernis einen Bedarf zu schaffen, um die Unterhaltshöhe zu reduzieren.
Abzugsfähig sind weiterhin regelmäßige Fortbildungen oder Lehrgänge sowie die Kosten für arbeitsrelevante Vereinigungen.
Wird durch eine Kindergartenbetreuung die Möglichkeit geschaffen, zu arbeiten, so kann auch dies als berufsbedingte Aufwendung anerkannt werden.
Aufwendungen für die private Altersvorsorge sind ebenfalls mit insgesamt bis zu 24 % der Einkünfte des Vorjahres anrechenbar. Damit beträgt der derzeitige Prozentsatz bei Nichtselbständigen 5,4 %, da die Differenz bis zu 24 % zählt und der gesetzliche Beitrag aktuell bei bei 18,6 % liegt. Bei Anhebung des gesetzlichen Beitrags verringert sich der Prozentsatz dann wieder, sodass es letztlich bei 24 % bleibt.
Die Kosten einer privaten Pflege- und Krankenversicherung sind ebenso wie die Kosten einer Risikolebensversicherung, Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung anrechenbar.
Ein weiterer möglicher Reduktionspunkt sind Darlehenszinsen, sofern diese nicht den Mindestkindesunterhalt gefährden und es sich nicht um Luxusschulden handelt, sowie kein krasses Missverhältnis zum bisherigen Lebensstil entsteht.
Bei Selbstständigen gibt es weitere Möglichkeiten, das Einkommen im Wege von Investitionen und Rücklagen zu drücken.
Kann man einfach die Arbeitszeit reduzieren, um weniger Unterhalt zu zahlen?
Wer seine
Arbeitszeit reduziert, verdient weniger. Weniger Einkommen bedeutet aber nicht automatisch auch eine geringere
Leistungsfähigkeit.
Die Gerichte prüfen, ob die Arbeitszeitreduzierung mutwillig war. Eine bloße „Flucht in die Teilzeit“ senkt die Unterhaltspflicht nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein aufseiten des Unterhaltspflichtigen gesunkenes Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Einkommensrückgang auf keinem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht.
Wurde der Einkommensrückgang jedoch unterhaltsrechtlich vorwerfbar herbeigeführt, bleibt das ursprüngliche Einkommensniveau für die Unterhaltshöhe maßgebend. Das ehemalige Einkommensniveau wird dann fiktiv unterstellt, weil von einem Verstoß gegen die Obliegenheit zur Einkommensoptimierung ausgegangen wird.
Sofern es sich um
Unterhalt für minderjährige Kinder handelt, besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Es besteht die Pflicht, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.
Für eine Anpassung des Unterhaltstitels an die geminderte Leistungsfähigkeit muss der Unterhaltspflichtige aktiv werden - z.B. mit einer
Abänderungsklage.
Beruflicher Neuanfang mit niedrigerem Einkommen
Ein Berufswechsel kann zu einem niedrigeren Einkommen und damit zu einer geringeren Unterhaltspflicht führen. Auch hier prüfen Gerichte jedoch, ob Mutwilligkeit vorliegt.
Vorsicht bei Darlehenszinsen!
Abzugsfähig sind nicht sämtliche Schulden, die der Unterhaltspflichtige zu tragen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
So können die zur Finanzierung eines Eigenheims zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen insoweit nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, als sie den Wohnkosten entsprechen, die der Unterhaltspflichtige ohne das Vorhandensein von Wohneigentum aufzubringen hätte.
Ob und inwieweit die darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit mindern, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt.
In die Abwägung miteinzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen.
Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht berufen (BGH, 09.01.2002 -
XII ZR 34/00).
Weniger Unterhalt durch erweiterten Umgang mit den Kindern?
Ein gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind zum
Barunterhalt verpflichteter Unterhaltsschuldner, der einen über das „übliche“ Maß hinausgehenden, erweiterten
Umgang mit dem Kind wahrnimmt, ist unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, aus diesem Grund seine Erwerbstätigkeit zu reduzieren und nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dazu führt, dass er weniger als 100% des Mindestunterhalts leisten kann. Bei einem erweiterten Umgang kann lediglich eine Herabstufung in der
Düsseldorfer Tabelle bis hinunter zum Mindestunterhalt vorgenommen werden (KG, 11.12.2015 - Az:
13 UF 164/15).
Neue Familie - Weitere Unterhaltspflichten
Bekommt der Unterhalspflichtige weitere Kinder oder heiratet dieser erneut, kann dies die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ex-Partner oder früheren Kindern reduzieren.
Minderjährige Kinder (egal ob aus alter oder neuer Beziehung) haben beim Unterhalt Vorrang vor Ehegatten.
Auch der neue Ehegatte kann bei entsprechendem Bedarf den Rang des unterhaltsberechtigten Ex-Partners verdrängen.
Ein geänderter Rang kann dazu führen, dass weniger oder gar kein Unterhalt mehr an frühere Berechtigte zu zahlen ist.
Auf den Selbstbehalt achten!
Das Gesetz schützt den Unterhaltspflichtigen durch den
Selbstbehalt - also ein Existenzminimum, das nicht angetastet werden darf.
Der Selbstbehalt für Erwerbstätige beträgt 2025 gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 € und gegenüber Ehegatten: 1.600 €.
Wer darunter liegt, gilt in der Regel als leistungsunfähig.
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH, 09.01.2008 - Az:
XII ZR 170/05).
Lebt ein Unterhaltspflichtiger mit einem neuen leistungsfähigen Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen, so ist dies für sich kein Grund, den Selbstbehalt zu reduzieren. Eine pauschale Kürzung um 20% kommt daher nicht in Betracht. Es ist im Einzelfall festzustellen, in welcher Höhe es zu einer tatsächlichen Ersparnis (Miete, Lebenshaltungskosten) kommt (OLG Frankfurt, 13.07.2005 - Az:
2 UF 13/05).
Anders als beim Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem Ehegatten oder Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist die Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten nicht gerechtfertigt (BGH, 20.11.2024 - Az:
XII ZB 78/24).
Kindesunterhalt durch Wechselmodell reduzieren?
Teilen sich beide Elternteile die Betreuung des Kindes etwa hälftig, spricht man vom
Wechselmodell. Dann entfällt die klassische Rollenverteilung von „Zahlender“ und „Betreuender“.
Im Wechselmodell sind beide Eltern je nach Einkommen anteilig barunterhaltspflichtig. Das kann dazu führen, dass der bisher unterhaltspflichtige Elternteil deutlich weniger zahlen muss oder sogar Ansprüche gegen den anderen Elternteil hat.
Wichtig: Ein echtes Wechselmodell liegt nur vor, wenn Betreuung annähernd hälftig erfolgt – auch im Alltag (Hausaufgaben, Arztbesuche, Freizeitgestaltung).
Ehegattenunterhalt: Befristung und Begrenzung
Der
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung ist nicht auf Lebenszeit garantiert. Vielmehr gilt: Der Unterhaltsberechtigte soll sich eigenständig versorgen, sobald es zumutbar ist.
Die Gerichte prüfen:
- Dauer der Ehe
- ehebedingte Nachteile (z. B. berufliche Aufgabe wegen Kindererziehung)
- Alter und Gesundheit des Berechtigten
Wer einen Antrag auf Befristung oder Begrenzung stellt, kann den Ehegattenunterhalt nach
§ 1578b BGB spürbar senken oder ganz beenden.
Illegale „Tricks“ vermeiden!
Immer wieder versuchen Unterhaltspflichtige, ihre Einkünfte zu verheimlichen oder zu verschleiern - etwa durch Schwarzarbeit oder durch die Umleitung von Einnahmen über Dritte.
Davon ist grundsätzlich abzuraten. Ein solches Verhalten ist illegal und wird von Gerichten streng sanktioniert.
Bei Verdacht erfolgt durch Familiengerichte oft eine umfassende Aufklärung, wobei der Unterhaltspflichtige einer vollständigen Auskunftspflicht unterliegt (
§ 1605 BGB).
Wer über sein tatsächliches Einkommen die Unwahrheit sagt, riskiert Schadenersatzforderungen und sogar Strafanzeigen wegen Betrugs.
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