Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger beim Elternunterhalt
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Erklärung eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes, es sei für die Zahlung von Elternunterhalt unbeschränkt leistungsfähig, widerlegt nicht die gesetzliche Vermutung des § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII, dass das Einkommen des Kindes des Sozialhilfebeziehers die Jahreseinkommensgrenze des § 94a Abs. 1a S. 1 SGB XII nicht überschreitet.
Die unbeschränkte Leistungsfähigkeit kann sich unterhaltsrechtlich auch aus vorhandenem Vermögen ergeben.
Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Nichtüberschreitens der Jahreseinkommensgrenze bedarf es eines Vortrages des Sozialhilfeträgers zum Einkommen des Kindes.
Die pauschale Behauptung des Sozialhilfeträgers, das Kind verfüge im Unterhaltszeitraum über ein Jahresbruttoeinkommen iSd § 16 SGB IV von mehr als 100.000 €, führt beim Elternunterhalt zum Anspruchsübergang gem. § 94 Abs. 1, 1a SGB XII, wenn dem das Kind nicht (zumindest pauschal) entgegentritt, weil dann eine unstreitige Tatsache vorliegt.
OLG Bamberg, 26.09.2024 - Az: 2 UF 70/24
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