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Urteile - Sozialhilfe (SGB XII)

Sozialrecht

Die Sozialhilfe in Deutschland, gesetzlich geregelt im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ist eine staatliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherheit mit der Funktion einer Grundsicherung und Unterstützung für ein menschenwürdiges Dasein.

Leistungen, die an erwerbsfähige Arbeitssuchende nach dem SGB II erbracht werden, schließen Sozialhilfeleistungen nach SGB XII aus. Ebenfalls schließt ein Anspruch auf Altersrente nach dem SGB VI einen Anspruch auf Sozialhilfe aus, soweit die Altersrente zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend ist.

Die Sozialhilfe stellt Personen eine Grundsicherung zur Verfügung, die entweder das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben oder bei nach 1947 Geborenen die neue Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Eine Leistungsberechtigung setzt voraus, dass der Betroffene seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann und erfordert einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

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