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Sozialhilfe: Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von ambulanter Betreuung in stationäre Einrichtung

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII regelt ausschließlich die fortgesetzte örtliche Zuständigkeit beim unmittelbaren Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine andere. Sie findet keine Anwendung, wenn der Wechsel aus einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung erfolgt.

Für den Beginn einer stationären Leistung ist nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung maßgeblich. Bestand ein solcher Aufenthalt in den zwei Monaten zuvor, bleibt dieser entscheidend. Nur bei einem durchgehenden Aufenthalt in stationären Einrichtungen gilt die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII.

Ambulant betreute Wohnformen erfüllen die Voraussetzungen einer stationären Einrichtung nicht. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Wohnraum vom Leistungsberechtigten selbst angemietet wird und die Verantwortung für die tägliche Lebensführung nicht umfassend auf einen Einrichtungsträger übergeht. Eine selbständige Lebensführung steht der Annahme einer stationären Einrichtung entgegen.

Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII scheidet aus. Der Gesetzgeber hat für ambulant betreute Wohnformen eine eigenständige Regelung in § 98 Abs. 5 SGB XII geschaffen und damit bewusst zwischen stationären und ambulanten Hilfeformen unterschieden. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.

Der Zweck der Zuständigkeitsregelungen – die Vermeidung einer überproportionalen Belastung von Einrichtungen an deren Standorten – rechtfertigt keine Ausdehnung auf Konstellationen, in denen ein Übergang von ambulanter Betreuung in eine stationäre Einrichtung stattfindet.


BSG, 05.07.2018 - Az: B 8 SO 32/16 R

ECLI:DE:BSG:2018:050718UB8SO3216R0

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