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Anwendbares Recht bei Auslandsnachlass mit Immobilienbezug in Deutschland

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Im Rahmen eines Qualifikationsrückverweises nach Art. 34 Abs. 1 lit. a EuErbVO ist der Anteil an einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, deren Vermögen lediglich aus einer Immobilie in Deutschland besteht, als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren.

Einem in der Form des Zeugentestaments verfassten Testament eines Erblassers US-amerikanischer Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesstaat New York, das die Bestimmung eines „beneficiary“ und eines „executor“ enthält, ist keine konkludente Rechtswahl des Erbrechts des Bundesstaates New York für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen zu entnehmen, wenn keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass es nicht seinem Willen entsprach, dass das Recht an der Immobilie nach traditionellem Rechtsgedanken des US-amerikanischen Rechts nach dem Belegenheitsort bestimmt wird.

Dem Testament eines Erblassers mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesstaat New York ist keine fingierte Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO zugunsten des Erbrechts des Bundesstaates New York für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen zu entnehmen, da nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit angeknüpft ist.


OLG München, 22.08.2025 - Az: 33 Wx 246/24 e

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Simon, Mecklenburg Vorpommern