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Nur fünf Monate verheiratet: Aufenthaltserlaubnis erlischt bei Trennung

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Mindestdauer stellt eine zwingende Voraussetzung dar und kann nicht unterschritten werden. Die bloße rechtliche Fortdauer der Ehe nach deutschem Recht ist unerheblich, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr besteht.

Maßgeblich ist der tatsächliche Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, nicht die formale Dauer der Ehe. Eine Scheidung nach ausländischem Recht - wie vorliegend nach pakistanischem Recht - ist für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung relevant, auch wenn die Ehe nach deutschem Recht noch nicht geschieden ist. Die Anforderung der dreijährigen Mindestdauer dient dem Zweck, nur solchen nachgezogenen Ehegatten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, die sich über einen nennenswerten Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und dort eine gefestigte Lebensgrundlage entwickelt haben.

Die Härtefallregelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ermöglicht es, über die fehlende Voraussetzung der dreijährigen Bestandsdauer hinwegzukommen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem ausländischen Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, was typischerweise bei häuslicher Gewalt anzunehmen ist.

Die Eingriffe des stammberechtigten Ehepartners müssen auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist. Es kommt nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (vgl. BayVGH, 19.04.2023 - Az: 19 ZB 22.2326). Grundvoraussetzung für die Annahme dieser Fallgruppe ist zudem, dass der zugezogene Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. BayVGH, 30.06.2021 - Az: 19 ZB 20.1221; BayVGH, 25.06.2018 - Az: 10 ZB 17.2436). Hat hingegen der deutsche Ehegatte die Trennung und Scheidung betrieben, greift diese Variante nicht.

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