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Späte Antragstellung nach illegaler Wiedereinreise: Asylantrag offensichtlich unbegründet

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages gestellter Asylantrag stellt nach der Legaldefinition gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG einen Folgeantrag dar. Diese Qualifizierung setzt jedoch begrifflich voraus, dass die zuständige Behörde in das Verfahren zur Sachprüfung des Asylgesuchs eingetreten ist. Eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG erfolgte Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Verfahren erfüllt diese Voraussetzung nicht, da sie lediglich die Zuständigkeit für Bearbeitung und Bescheidung des Asylgesuchs bestimmt, ohne eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen.

Nach der unionsrechtlichen Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. q) RL 2013/32/EU bezeichnet „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Eine „bestandskräftige Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e) RL 2013/32/EU ist dabei eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der RL 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Diese Definition greift auch Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU auf, der bestimmt, dass für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Folgeantrags zunächst geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vorgebracht worden sind.

Ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt demnach nicht vor, wenn in dem zuvor abgeschlossenen Asylverfahren keine Entscheidung im Sinne der RL 2011/95/EU getroffen wurde, sondern die bestandskräftig getroffene Entscheidung darauf beschränkt ist, die Zuständigkeit für Bearbeitung und Bescheidung des Asylgesuchs zu bestimmen. In einem solchen Fall handelt es sich bei einem erneuten Antrag nicht um einen Folgeantrag, sondern um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

Ein Austausch der Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch ist zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch dann unbegründet, wenn ein anderer Tatbestand nach § 30 AsylG eingreift, weil an beide Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen geknüpft sind. Ein Ermessen ist dem Bundesamt für keinen der Tatbestände des § 30 AsylG eingeräumt. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Es ist somit allein entscheidend, dass im Ergebnis (irgend-)ein Offensichtlichkeitstatbestand nach § 30 AsylG einschlägig ist.

§ 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG findet keine ausdrückliche Grundlage in der Verfahrensrichtlinie und soll wohl deren Art. 31 Abs. 8 Buchst. h in nationales Recht umsetzen. Dieser eröffnet die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens und einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie), wenn der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

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